Dr. med. Volkmar Aderhold
Arzt für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychotherapeutische
Medizin
Oberarzt der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie
des Universitätsklinikums Hamburg Eppendorf
PD Dr. Thomas Bock
Leiter der Sozialpsychiatrischen Ambulanz der Klinik
für Psychiatrie und Psychotherapie des Universitätsklinikums
Hamburg Eppendorf
Dipl.-Psych. Nils Greve
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie
Leitender Arzt und Vorsitzender des Psychosozialen Trägervereins
Solingen e. V.
15.1.2004
Sehr geehrte Bundesministerin Zypries,
erst kürzlich haben wir von einer Gesetzesinitiative
erfahren, durch die die Möglichkeit zur ambulanten Zwangsbehandlung
und generellen Bevollmächtigung von Angehörigen im Rahmen
der gesetzlichen Betreuung eingeführt werden soll. Als
Experten, die seit mehr als 20 Jahren mit psychotischen
Patienten in überwiegend ambulanten Versorgungsstrukturen
arbeiten, haben wir deshalb diese ablehnende Stellungnahme
verfaßt.
Wir bitten Sie sehr um eine ausreichende Begutachtung
und Berücksichtigung unserer Stellungnahme.
Hochachtungsvoll
i.A. Dr. med. V. Aderhold
Fachliche Stellungnahme zu den geplanten gesetzlichen
Ergänzungen durch den § 1906a BGB und § 70o
FGG
(Zwangsweise Zuführung zur ärztlichen Heilbehandlung
und Generalbevollmächtigung für Angehörige)
Durch eine Ergänzung des Betreuungsgesetzes um den
§ 1906a BGB und des Gesetzes über die Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit § 70o FGG will
der Gesetzgeber eine ambulante Zwangsbehandlung mit
Psychopharmaka ermöglichen und im Rahmen des Betreuungsrecht
die generelle Bevollmächtigung von Angehörigen einführen.
Folgende Gesetzesänderungen sind vorgesehen:
|
§1906a BGB
Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bei der
zwangsweisen Zuführung zur ärztlichen Heilbehandlung
Eine zwangsweise Zuführung des Betreuten zur
ambulanten ärztlichen Heilbehandlung durch den
Betreuer ist nur zulässig, solange sie zum Wohle
des Patienten notwendig ist, weil
-
der Betreute auf Grund einer psychischen
Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung
die Notwendigkeit der Behandlung nicht erkennen
oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann
und
-
Die Gefahr besteht, dass er sich der notwendigen
ambulanten ärztlichen Heilbehandlung entzieht.
Die zwangsweise Zuführung ist nur mit Genehmigung
des Vormundschaftsgerichts zulässig.
§ 1906 Abs. 3 und 5 Satz 1 gilt entsprechend.
§ 70o FGG
-
Für die Genehmigung der zwangsweisen Zuführung
zur ärztlichen Heilbehandlung nach §1906a
des Bürgerlichen Gesetzbuches gelten die Vorschriften
dieses Unterabschnittes entsprechend.
-
Die Entscheidung, durch die eine zwangsweise
Zuführung zur ärztlichen Heilbehandlung genehmigt
wird, muß enthalten
-
die Bezeichnung des Betroffenen
-
die nähere Bezeichnung der notwendigen
Maßnahme.
-
den Zeitraum, während dessen der Zwang
zur Zuführung ausgeübt werden kann; dieser
Zeitraum darf höchstens sechs Monate,
bei offensichtlich längerer Behandlungsbedürftigkeit
höchstens ein Jahr betragen.
-
eine Rechtsmittelbelehrung.
- Die Entscheidung ist auch im Falle der Ablehnung
zu begründen.
|
Diese gesetzlichen Veränderungen zielen vor allem auf
Patienten mit schizophrenen Psychosen und mit bipolaren
Störungen (insbes. in manischen Phasen).
Beide Vorhaben sind weder sinnvoll noch notwendig.
-
Historisch bewegt sich die Psychiatrie in ihren
Fortschritten bis heute immer noch heraus aus offensichtlichen
und versteckten Zwangsstrukturen und hin zu mehr
Gleichberechtigung, Selbstverantwortung, Freiheit
und Bedürfnisorientierung. Dieser historische Prozeß
ist längst nicht abgeschlossen. Deshalb müssen diese
Prinzipien auch weiter handlungsleitend sein.
-
Inzwischen ist bekannt, welche strukturellen Maßnahmen
(gemeindenahe Psychiatrie, Frühintervention, Einbeziehung
des Sozialen Netzwerkes, Behandlungsvereinbarungen)
die Rate von Zwangseinweisungen erheblich reduzieren
können. Mit einer Einführung leicht durchsetzbarer
Zwangsbehandlung würden diese notwendigen unvollendeten
Strukturreformen unterlaufen und durch billigen
ambulanten Zwang ersetzt. Gerade in einer Zeit zunehmender
ökonomischer Einsparungen bei gesellschaftlichen
Randgruppen besteht die große Gefahr, die Möglichkeit
des Zwangs nicht zur ultima ratio der sozialen Sicherung
sondern als billige Ver- und Entsorgungsstrategie
schwieriger Problempatienten zu nutzen.
-
Die geplante niedrigschwellige ambulante Zwangsbehandlung
würde in vielen Versorgungsregionen die Behandlungskultur
und Behandlungsphilosophie durchdringen und hin
zu simplifizierenden Strategien der medikamentösen
Entsorgung verändern. Psychiatrischer Alltag ist
gekennzeichnet von mühevoller kleinschrittiger Entwicklungsarbeit
auch gegen viele innere Widerstände bei den Behandlern:
burn out, Resignation, Ressourcenmangel.
-
Diesem Trägheitsmoment können die Betroffenen nur
dialogische Strukturen oder eine akute Psychose
entgegensetzen. Eine wirksame gesetzliche eingriffsberechtigte
Interessenvertretung gibt es nicht. Ambulante Zwangsbehandlung
würde dies Gleichgewicht eindeutig und weitreichend
zu ungunsten der Betroffenen verlagern, und dies
nicht erst als im individuellen Fall durchgeführte
Maßnahme, sondern auch schon als über allen therapeutischen
Maßnahmen schwebendes Potential der Professionellen.
Und bist Du nicht willig, so...
-
Ambulante Zwangsmaßnahmen sind vielleicht im Einzelfall
kurzsichtig und kurzfristig sparsamer, aber gerade
das macht sie so gefährlich. Die Rückentwicklung
der Behandlungskultur wird uns insgesamt teuer zu
stehen kommen.
-
Aktuelle Forschungsergebnisse belegen, dass Eigensinn
auch bei psychiatrischen Patienten kein negativer
Prognosefaktor ist, sondern der Lebensqualität dient.
Einseitiger langfristiger therapeutischer Zwang
birgt in sich die strukturelle Gefahr, diese individuell
und subjektiv existentielle Lebenskraft und besondere
Lebensqualität zu verkennen und auszulöschen. Jeder
erfahrene Therapeut in der Psychiatrie kennt das
häufig unauflösliche Dilemma zwischen aufsässigem,
sozial desintegrierendem psychotischem Widerstand
und neuroleptisch erzwungener apathischer Anpassung,
die nicht zugunsten einer Seite entschieden werden
kann, sondern lange Zeit in diesem Dilemma stecken
bleiben muß. Die dauerhafte fremdbestimmte Entscheidung
für die apathische Anpassung ist zwar für die therapeutische
Umwelt vereinfachend, kann für den Betroffenen jedoch
lebenssinn- und lebensvernichtend sein. Ein Ausweg
entsteht nur durch zuverlässige, wahrhaft interessierte,
langfristige therapeutische Zuwendung.
-
Auch im ambulanten Bereich können strukturelle
und therapeutische Maßnahmen helfen, auch eigensinnige
Patienten zu erreichen (aufsuchende Interventionen,
niedrigschwellige Angebote, therapeutische Kontinuität
unabhängig vom Behandlungsstatus, Netzwerkarbeit).
Die Gefahr ist groß, dass alle diese mühsamen Reformschritte
durch die geplanten Zwangsmaßnahmen konterkariert
und im Ansatz zunichte gemacht werden.
-
In fataler Weise wird das Wesen der Psychoseerkrankung
verkannt und werden die inzwischen erreichten bzw.
erreichbaren Fortschritte der Behandlung ignoriert.
Die psychiatrische Behandlungskultur ist durch eine
empfindliche Balance von Heil- und Ordnungsfunktion
gekennzeichnet; diese Balance würde empfindlich
gestört - mit unabsehbaren Folgen. Gerade in letzter
Zeit hat es erhebliche Anstrengungen gegeben, die
Behandlungskultur zu verbessern und die öffentliche
Wahrnehmung psychisch erkrankter Menschen positiv
zu beeinflussen. Gerade in letzter Zeit konnten
durch das gestiegene Selbstbewußtsein von Patienten
und Angehörigen Fortschritte in Richtung Dialog
erreicht werden; insbesondere die inzwischen sehr
verbreiteten "trialogischen" Psychoseseminare bemühen
sich diese Fortschritte von der verbandlichen auf
die alltägliche Ebene zu transportieren. Durch eine
einseitige Aufrüstung würde die Dialogfähigkeit
der Psychiatrie leiden und ein Rückentwicklung in
Richtung Konfrontation drohen. Das gilt auch für
die öffentliche Wahrnehmung; zusätzliche Zwangsmaßnahmen
würden die Bemühungen um Entstigmatisierung zunichte
machen, zumindest erheblich belasten.
-
Die wohlmeinende Veränderung des Vormundschafts-
zum Betreuungsrecht vor Jahren hat die Betreuungszahlen
allerorten in die Höhe getrieben. Diese Tendenz
jetzt noch weiter zu verstärken und den notwendigen,
auch widerständigen Dialog durch noch niedrigschwelligeren
Zwang und Zwangsandrohungen zu ersetzen, würde die
psychiatrische Behandlungskultur nachhaltig beschädigen.
-
Die geplanten Maßnahmen sind nicht nur schädlich,
sondern auch unnötig. Aus klinischer Erfahrung ist
es im Einzelfall möglich, in Kooperation mit einem
engagierten Betreuer auch unter ambulanten Bedingungen
erheblichen Druck auszuüben, im Behandlungskontakt
zu bleiben. Das eigene Engagement ist dafür die
Basis. Und nur in diesem Kontext sind zwingende
Maßnahmen auch zu verantworten. Die Schwelle für
Zwangsmaßnahmen weiter zu senken, würde die Psychiatriereform
rückwärts drehen.
-
Eine häufigste Form der ambulanten Zwangsbehandlung
wäre vermutlich die Erzwingung der Fortsetzung einer
stationär begonnenen Depotbehandlung. Unterstellt
würde dabei vermutlich das fehlen von Krankheitseinsicht.
Unabhängig von der Tatsache, daß Krankheitseinsicht
nicht gleichbedeutend ist mit der Behandlungseinwilligung
in eine je historisch geprägte Form der Behandlung,
hat das Absetzen von Psychopharmaka vielfältige
andere Gründe. Unter dem Konstrukt Krankheitsuneinsichtigkeit
verbergen sich komplexe individuell unterschiedliche
Problemlagen. Diesen nachzuspüren und dadurch ein
Verständnis der subjektiven Problemlagen von Patienten
zu erreichen, muß Ziel der Behandlung bleiben. Krankheitsuneinsichtigkeit
ist eine subjektiv begründbare Einstellung. Sie
ist längerfristigem ernsthaftem, an der Person des
Patienten interessiertem therapeutischem Bemühen
häufig zugänglich. Dies muß der Weg subjektorientierter
Psychiatrie bleiben. Wenn Neuroleptika nach der
erfolgten Behandlung abgesetzt werden, hat dies
vielfältige Gründe. Nur wenn diese verstanden werden,
ist eine Optimierung der Behandlung möglich.
-
Dabei ist es nicht richtig sich vorzustellen, daß
in wenigen ausgewählten Fällen eine ambulante Zwangsbehandlung
zur weiterführenden Lösung des Problems des Patienten
beitragen könnte, sondern es ist vielmehr notwendig
in dieser historischen Situation eine klare Einschätzung
darüber zu gewinnen, wie schnell diese - vielleicht
auch nur für wenige besondere Problempatienten gedachte
- Lösung mißbraucht werden wird.
-
Psychosen dienen auch der Abwehr von unerträglichen
Wahrheiten, Gefühlen, Erinnerungen und Einsichten.
Erzwungene anhaltende Remission dieser Symptomatik
und weitere pharmakogene bisher nicht aufgeklärte
Prozesse führen zum Auftreten oder einer Zunahme
depressiver Symptomatik die in nicht wenigen Fällen
zu Suiziden führen wird. Sind solche Suizide die
Folge erzwungener Medikation, sind gegenwärtig die
juristischen Folgen in Form von Kunstfehlerprozessen
und Schadensersatzklagen nicht absehbar. In jedem
Falle bleibt die Schuldproblematik für den Behandler,
die er unterschiedlich abzuwehren in der Lage sein
wird.
-
Depotneuroleptika bestehen gegenwärtig - bis auf
eine Ausnahme - aus typischen Neuroleptika. Wir
wissen, daß die Medikamente in rund 20% aller Fälle
nach längerer Anwendung irreversible Bewegungsstörungen
(sog. Tardive Dyskinesien) verursachen.
-
Diese würden sich auch bei diesen Patienten in
erheblicher Zahl entwickeln. Die juristische Bedeutung
einer solchen, erzwungen entstandenen Symptomatik
sind gegenwärtig nicht absehbar, können aber zu
weitreichenden kostspieligen Schadensersatzklagen
führen.
-
Wir besitzen heute eine recht große Zahl neuerer
atypischer Neuroleptika, die ein je unterschiedliches
individuell nicht sicher voraussagbares Nebenwirkungsprofil
haben. Gegenwärtig ist das bestmögliche Medikament
nur durch wiederholte Medikamentenwechsel bei Auftreten
von subjektiv störenden oder schädigenden Nebenwirkungen
zu finden. Das Finden eines subjektiv verträglichen
Medikaments hat bereits in vielen Fällen die Behandlungsbereitschaft
von Patienten positiv verändert. Ambulante Zwangsbehandlung
wird mit großer Sicherheit die Bereitschaft zu mühevollen
Umsetzungsversuchen bei den Behandlern verringern
und Patienten werden angesichts des Kostendrucks
im Bereich ambulanter Medikamentenverordnungen in
vielen Fällen zur Zwangsbehandlung mittels billigerer
typischer Depotneuroleptika gezwungen werden. Damit
werden ihnen die gegenwärtig deutlich besser verträglichen
atypische Neuroleptika vorenthalten.
-
Es gibt ein Recht auf ein Leben in und mit psychotischen
Zuständen. Aufgabe der Therapeuten ist es, so viel
wir möglich angemessene und annehmbare Hilfen vorzuhalten
und anzubieten, um den Betroffenen in die Lage zu
versetzen, wirklich eine Entscheidung über sein
Leben zu treffen. Dazu kann es in erheblichen Gefährdungssituationen
sinnvoll und notwendig sein, eine Unterbringung
und gegebenenfalls auch eine Medikation kurzfristig
zu erzwingen. Danach jedoch bleibt die Fortsetzung
der Medikation eine Entscheidung des Betroffenen,
manchmal auch in Reaktion auf die ohne sie entstehenden
Notlagen. Es muß ein Recht auf Entscheidung zur
Psychose geben, solange andere Menschen dadurch
nicht zu Schaden kommen. In solchen Situationen
bedarf es absichernder psychosozialer Hilfen für
solche ungewöhnlichen, auch paranoiden Lebenslösungen,
wenn zuvor alle therapeutischen Möglichkeiten zum
Ausstieg aus der Psychose zugänglich gemacht wurden
und keine Eigen- oder Fremdgefährdung vorliegt.
In letzterem Fall erzwingen und ermöglichen die
bestehenden Rechtsvorschriften ein sicherndes, eingreifendes
und auch pharmakologisches Handeln.
-
Dies ist analog zu sehen zum Recht auf Nicht-Behandlung
bei somatischen Erkrankungen. Für weitergehende
dauerhafte Fremdgefährdungen stehen Rechtsverordnungen
des Strafgesetzbuches zur Verfügung.
-
Mangelnde - häufig auch nur vorübergehende - Behandlungsbereitschaft
ist nicht gleichbedeutend mit wachsender Selbst-
und Fremdgefährdung. Das Gefahrenpotential in der
Gruppe der psychotisch kranken Menschen ist nicht
höher als in der Allgemeinbevölkerung. Ein bei einzelnen
Personen bestehendes Gefahrenpotential darf nicht
zur Begründung für Zwangsbehandlungen bei der überwiegenden
Mehrzahl der Betroffenen werden.
-
Es liegen keine wissenschaftlich fundierten Studien
vor, die die Wirksamkeit ambulanter Zwangsbehandlung
durch Reduktion von Selbst- und Fremdschädigung
oder bessere langfristige Behandlungsergebnisse
(outcome) belegen.
Zur Bevollmächtigung von Angehörigen:
|
|