Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Betreuungsrechtes
(Betreuungsrechtsänderungsgesetz - BtÄndG)
TOP 16 der 795. Sitzung des Bundesrates am 19.12.2003
Zu Artikel 1 Nr. 11:
Artikel 1 Nr. 11 wird gestrichen
Als Folge werden gestrichen
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die Begründung im Ersten teil, D.VIII.
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die Einzelbegründung zu Art.1 Nr. 11 (§
1906 a BGB)
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Artikel 2 § 3 Nr. 6 (§ 70o FGG)
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die Einzelbegründung zu Artikel 2 § 3 Nr.
6
Begründung
Die Vorschrift, die die zwangsweise Zuführung zu
einer ambulanten ärztlichen Heilbehandlung ermöglichen
soll, wird aufgrund des erheblichen Grundrechtseingriffs,
der im Bedarfsfall gegebenen Eingriffsmöglichkeiten
auf der Grundlage der Gesetze der Länder für den Bereich
der zwangsweisen psychiatrischen Versorgung, der Möglichkeiten
nach §§ 70 ff FGG und aus sozialpsychiatrischen
Gründen abgelehnt. Die Ausweitung von Zwangsmaßnahmen
gegenüber psychisch Kranken konterkariert darüber
hinaus die derzeit europaweit geführten Fachdiskussionen,
die auch auf der Ebene des Europarates fordern, das
Selbstbestimmungsrecht psychisch Kranker und geistig
Behinderter in nationalen Gesetzen stärker zu verankern.
Die Intention, durch eine ambulante Zwangsbehandlung
freiheitsentziehende stationäre Unterbringungen zu
verringern oder gar zu vermeiden, ist in der Fachwelt
äußerst umstritten. Überwiegend werden die bestehenden
rechtlichen Grundlagen zur Zwangsbehandlung bei freiheitsentziehenden
Maßnahmen als ausreichend erachtet. Notwendige Behandlungsmaßnahmen
können während einer Unterbringung erzwungen werden.
Unterbringungen können durch die Auflage vermieden
werden, sich ambulant behandeln zu lassen.
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