Lexikon der Zwangsmaßnahmen
§ 1 Unterbringungsgesetz:
»Die Persönlichkeitsrechte psychisch
Kranker, die in eine Krankenanstalt aufgenommen werden,
sind besonders zu schützen. Die Menschenwürde
psychisch Kranker ist unter allen Umständen zu
achten und zu wahren.«
Im Folgenden finden Sie eine Zusammenstellung
von Zwangsmaßnahmen, wie sie in Österreichs
psychiatrischen Krankenhäusern und Abteilungen
in den letzten zehn Jahren da und dort wahrgenommen
werden konnten sei es als Handlung oder als
Androhung dieser:
Abhören durch Babyphon
Abnahme der Armbanduhr, weil sie der Patient verkaufen
könnte
Abnahme der persönlichen Kleidung, Anstaltskleidung
Abnahme persönlicher
Sachen (Ausweis, Auto-/Wohnungsschlüssel, Gel d...)
Androhung
der Unterbringung, falls Patient den Kontakt mit dem
Patientenanwalt aufrecht hält
Androhung einer Fahndung beim Verlassen des Krankenhauses
(bei einem formell freiwilligen Patienten)
Androhung eines lange dauernden Krankenhausaufenthalts
Androhung
einer negativen Stellungnahme im Verfahren zur Überprüfung
der Fahrtauglichkeit
Androhung weitergehender Beschränkungen
Behandlungen bei »non-compliance«
Aufhebung der Unterbringung wird dem Patienten nicht
mitgeteilt
Bauchgurte
Behandlungsverweigerung mit bestimmten, vom Patienten
gewünschten Medikamenten
17:00: Bettruhe auf geriatrischen Stationen
Einschränkung der Telefonate auf eines pro Tag
Einsperren
im Badezimmer
Einsperren in einem Krankenzimmer
Eintragung »Entwichen!« in die Krankengeschichte,
falls Patient Krankenhausaufenthalt beendet (bei einem
formell freiwilligen Patienten)
Entlassung wird nur dann gewährt, wenn Patient
einer Depotbehandlung zustimmt
Entzug der Obsorge für minderjährige Kinder
Entzug von
Behelfen wie Brille, Gebiss oder Hörgerät
Entzug von
Gürteln, Strümpfen, Schuhbändern etc.
Entzug von
Mobilisierungshilfen (Gehstock, Rollstuhl)
Fernsehverbot
Festbinden des unruhigen Patienten an der Heizung
Fixieren des Patienten ohne Möglichkeit, auf das
WC zu gehen
Fixierhöschen bzw. Leintuchfixierung am Sessel
Fixierung
einer Patientin, um gegen ihren Willen Drogenharn abzunehmen
Geriatrische
Patientinnen sind im 4. Stockwerk des Krankenhauses
untergebracht (kaputter Lift)
Handgurte
Helm lnfusionsfixierung
Injektionen
bei Verweigerung der oralen Medikation
kein Notrufsystem für den Patienten (Glocke, Klingel)
kein Zugang
zu Nahrungsmitteln und Getränken
kein Zugang zum Garten
keine versperrbaren WC-Türen
Kopfgurt
Magnetstreifen in der Kleidung, um Überwachung
zu ermöglichen
Medikamentöse Behandlung gegen Regelschmerzen erst
dann, wenn Patientin die Regelblutung nachweist
Netzbett
nicht zu öffnende Fäustlinge
Overall mit Reißverschluss an der Rückseite
parenterale
Ernährung
Patienten sind gezwungen mitanzusehen, wie andere Patienten
körperlich beschränkt werden
Schultergurt
Steckgitter
Tischsessel und ähnliche Stühle, aus denen
Patient nicht aufstehen kann
Verbot und Abnahme des Mobiltelefons
Verbot, zu telefonieren
Verbot, Besuche zu empfangen
Verlegung ohne Zustimmung des Patienten von einer Uniklinik
in ein PKH
Verweigerung des Arztbriefes bei Beendigung des Krankenhausaufenthalts
durch den Patienten
Verweigerung bestimmter, vom Patienten gewünschter
Therapieformen (Ergotherapie, Musiktherapie, Sportgruppe)
Verweigerung
der Einsicht in die Krankengeschichte
Verweigerung von Ausgängen im Krankenhaus bzw.
Wochenendausgängen nach Hause
Verweigerung von Geld
Verweigerung von Medikamenten zur Schmerzlinderung,
da Abhängigkeitspotential
Verweigerung von Zigaretten, wenn der Patient zuviel
raucht Verweigerung
von Zigaretten, wenn der Patient sich nicht selbständig
wäscht
Videoüberwachung
Wiederaufnahme nach disziplinärer Entlassung wird
nur für den Fall in Aussicht gestellt, dass sich
Patient dann auf Verlangen unterbringen lässt
Zwangsbehandlung (Injektion, Infusion, PEG-Sonde, div.
Katheter, Zahnbehandlung)
Zwangsjacke
Zwangsuntersuchung
Zwangswaschen bzw. Zwangsbaden
zwangsweiser Besuch
Zwangswindeln, da zu wenig Personal für häufige
Begleitung zum WC