| Bundesverband Psychiatrie-Erfahrener e.V. |
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13.05 2003
An die
BAGH e.V.
z.Hd. Herrn Danner
Kirchfeldstr. 149
40215 Düsseldorf
Stellungnahme zum Entwurf des Gesundheitssystemmodernisierungsgesetzes
Sehr geehrte Damen und Herren!
Zu einigen Passagen des vorgelegten Gesetzentwurfes möchten wir
im folgenden Stellung nehmen.
Artikel 1: Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch §
20 b)
aa)
bb) Wir möchten vorschlagen die Vergabe der Fördermittel für die
örtlichen Selbsthilfegruppen nach dem seit Jahren in Westfalen-Lippe
erprobten AOK-Förderschecksystem flächendeckend für alle gesetzlichen
Krankenkassen einzuführen. Das Mitglied einer Selbsthilfegruppe
bekommt von seiner örtlichen Krankenkasse einen Förderscheck ausgestellt,
der von der Gruppe am Jahresende unter Bestätigung des regelmäßigen
Gruppenbesuchs bei einer Zentralstelle zur Abrechnung eingereicht
wird. Aufgrund der abgerechneten Förderschecks der örtlichen SHG`n,
könnte auch leicht der jeweilige Anteil für die Selbsthilfe-Bundesverbände
der einzelnen Krankheitsbilder/Behinderungsarten errechnet werden.
§ 35 b
(1) Wir begrüßen ausdrücklich, dass auch die teureren patentgeschützten
Medikamente als verordnungsfähig empfohlen werden können. Wir meinen
jedoch, dass die Patentphase häufig zu überteuerten Preisen ausgenutzt
wird. Dies trifft auch in besonderem Maße auf die nebenwirkungsärmeren
und daher i.d.R. besser verträglichen, atypischen Neuroleptika zu.
Da die gleichen Medikamente im Ausland i.d.R. wesentlich billiger
sind und dort ja auch die Kosten für Forschung und Entwicklung einkalkuliert
wurden, sollte u. E. hier die Monopolkommission des Bundeskartellamtes
eingeschaltet werden, um hier einen sachgerechten Preis durchzusetzen.
.
§ 35 b
(8) Vor den Hintergrund, dass an anderer Stelle des Gesetzentwurfes
die Befreiung chronisch Kranker Menschen von der Zuzahlungspflicht
aufgehoben werden soll, halten wir die vorgeschlagenen
Zuzahlungen für sehr hoch. Bei den derzeitigen Preisen für atypische
Neuropetika müssten chronisch psychisch kranke Menschen mindestens
einmal pro Woche eine Zuzahlung von 10,- Euro leisten. Es ist zu
bedenken, dass diese Menschen i.R. von einer sehr kleinen Rente,
der Grundsicherung oder der Sozialhilfe leben müssen.
§ 62 a
(1) Wir schlagen vor, das für chronisch psychisch kranke Menschen
der niedergelassene Facharzt für Psychiatrie und Neurologie bzw.
für Psychiatrie und Psychotherapie die Hausarztfunktion übernehmen
soll, damit auch dieser Personenkreis von dem Bonussystem profitieren
kann.
§ 65 a
(1) Es ist anzustreben, dass auch der regelmäßige Besuch einer
Selbsthilfegruppe (Rehabilitation und Prävention), den Anspruch
auf eine Bonus bewirkt.
§ 67
(1) Wie schon unter § 62 a (1) angemerkt, halten wir es für
sinnvoll, dass bei chronisch psychisch kranken Menschen der niedergelassen
Facharzt für Psychiatrie die Lotsenfunktion des Hausarztes übernimmt.
Der niedergelassene Psychiater ist für diesen Personenkreis der
Arzt des Vertrauens, der am häufigsten aufgesucht wird. Es würde
unnötige Kosten verursachen, wenn dieser Personenkreis immer erst
einen Allgemeinmediziner aufsuchen müsste, um sich zu dem Arzt überweisen
zu lassen, den sie am häufigsten aufzusuchen müssen und wenn dann
der niedergelassene ständig Berichte an den Arzt schicke müsste,
der ausschließlich zum Zwecke der Überweisung aufgesucht werden
muss. Bei diesem Personenkreis hätte der Allgemeinmediziner allenfalls
die Funktion eines hin und wieder mitbehandelnden Arztes.
§ 92
c) Wir begrüßen ausdrücklich, dass künftig die Bundesverbände der
Betroffenenselbsthilfe Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Fortbildungsrichtlinien
gegeben wird und diese bei der Entscheidung zu berücksichtigen sind.
§ 95
b)
aa) Bezugnehmend auf unsere Ausführungen zu § 62 und §
65 bitten wir die Wörter "Haus-. Augen- oder Frauenarzt" um "Psychiater"
zu ergänzen. Diese Ergänzung gilt auch für alle folgenden §§,
die aus der hier vorgenommen Regelung resultieren.
§ 95 d Pflicht zur fachlichen Fortbildung
(1) Wir begrüßen ausdrücklich, dass Fortbildungsveranstaltungen,
die zu den erforderlichen Fortbildungsnachweisen führen, nicht von
der Pharmazeutischen Industrie durchgeführt, finanziert oder gesponsert
werden dürfen. Wir empfehlen jedoch, dass das Erfahrungswissen der
Betroffenen durch Vorträge von oder Gedankenaustausch mit Vertretern
der Selbsthilfe zum integralen Bestandteil jeder fachlichen Fortbildung
gehören sollte.
§ 106 b
(5) In den sprechstundenfreien Zeiten ist auch ein gesonderter
psychiatrischer Notdienst sicherzustellen. Psychische Krisen treten
häufig in den Abendstunden und an Sonn- und Feiertagen auf. Die
Tatsache dass ein psychiatrischer Notdienst an vielen Orten nicht
zur Verfügung steht, führt häufig zu vermeidbaren Zwangseinweisungen,
die bei den Betroffenen eine zusätzliche Traumatisierung hervorrufen,
welche negative Auswirkungen auf den Genesungsprozess haben.
§ 109 a
Für den Bereich der psychiatrischen Krankenhäusern fordern wir
die Beibehaltung der PsychPV über das Jahr 2007 hinaus. Die Einführung
eines DRG-Systems wird den spezifischen Anforderungen einer Behandlung
psychische Erkrankungen nicht gerecht. Auch bei gleichen Diagnosen
sind die notwendigen Behandlungszeiträume individuell sehr unterschiedlich,
wenn durch die Behandlung bei Erstmanifestation eine Chronfizierung
verhindert werden soll.
§ 111 b Satz 3
Wir begrüßen, dass die Bundesverbände der Betroffenenselbsthilfe
ihre Sachkompetenz und Erfahrungen künftig in die Rahmenempfehlungen
über Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen einbringen können sollen.
Diese Beteiligungsrechte müssen aber auch materiell abgesichert
werden, wenn sie nicht ins Lehre laufen sollen. Für die Teilnahme
an Sitzungen ist der Ersatz der Reisekosten und des Verdienstausfalles
sicherzustellen.
§ 125
a)
aa) Unsere Ausführungen zu § 111 b gelten für den Bereich
der Rahmenempfehlungen über die Versorgung mit Heilmitteln entsprechend,
d.h. wir begrüßen die künftigen Mitwirkungsmöglichkeiten halten
aber eine Kostenerstattung für die Vertreter der Selbsthilfe für
unabdingbar.
§ 128 Satz 4
Unser Ausführungen zu den §§ 111b und 125 gelten analog
auch für den Bereich der Erstellung des Hilfsmittelverzeichnisses.
§ 132a
aa) Unsere Ausführungen zu den §§ 111b, 125 und 128 Satz
4 gelten analog auch für denBereich der Rahmenempfehlungen über
die Versorgung mit häuslicher Krankenpflege.
bb) Das Wort "Qualitätssicherung" sollte hier und an allen anderen
Stellen des Gesetzes durch das Wort "Qualitätsentwicklung" ersetzt
werden, denn es kann nicht darum gehen eine derzeit bestehende Qualität
abzusichern, so wie sie ist, auch dann wenn sie durchaus verbesserungswürdig
und verbesserungsfähig wäre.
§ 137b Satz 5
Wir möchten anregen, dass das Amt des Beauftragten der Bundesregierung
für die Belange der Patienten, mit einer Person besetzt wird die
aus der Patientenselbsthilfe kommt.
§ 137f Abs. 2
b) Hier ist zu fragen, wer eigentlich festlegt, welche Behandlungsmethoden
und Therapieverfahren auf ihre Evidenz geprüft werden. Im laufenden
Verfahren zur Erstellung der S3 Leitlinien Schizophrenie mussten
wir die Erfahrung machen, dass gerade die Therapien, die von den
Vertretern der Betroffenenselbsthilfe als die einzig wirksamen wahrgenommen
werden, von Seiten der Universitäts-psychiatrie mit der Bewertung
"ihre Wirksamkeit ist nicht belegt" qualifiziert wurden. Selbst
die Formulierung "ihre Wirksamkeit ist zu erforschen" wurde abgelehnt.
Wenn Betroffene in ganz Deutschland bezüglich dessen was ihnen geholfen
hat, ihre seelische Stabilität wieder zu gewinnen, unabhängig von
einander zu den gleichen Ergebnissen kommen, dann liegt es doch
sowohl im Interesse künftiger Betroffener und der Kostendämpfung
im Gesundheitswesen, diese Heilungsge-schichten zu erforschen, und
die Therapien, die diese Heilungserfolge bewirkt haben, in die Behandlungsleitlinien
aufzunehmen.
§ 139d
(5) Wir begrüßen die vorgeschlagenen Maßnahmen, die die Unabhängigkeit
und Unparteilichkeit der Mitglieder der Arbeitsgruppen sicherstellen
sollen.
§ 139i
(1) Wir begrüßen die Berufung des Kuratoriums in der vorgeschlagenen
Zusammensetzung, möchten aber auch hier darauf hinweisen dass die
Vertreter der Vereinigungen der Patienten, der Verbände behinderter
Menschen und der Selbsthilfe diese Aufgabe nur wahrnehmen können,
wenn ihnen die Reisekosten und der Verdienstausfall erstattet werden.
Wir würden uns freuen, wenn unsere Anregungen und Bedenken Berücksichtigung
finden könnten.
Mit freundlichen Grüßen
gez. Ruth Fricke
Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes des BPE e.V.
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