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Bundesverband Psychiatrie-Erfahrener e.V.
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An das
Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen
z.H. Herrn Dr. Jurgeleit
40190 Düsseldorf
6. 8. 2003
3475 - II B. 60
Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrter Herr Dr. Jurgeleit,
nachdem wir erst am 30. 6. 03 im Rahmen einer von Vormundschaftsgerichtstag
und der Deutschen Gesellschaft für soziale Psychiatrie getragenen
Veranstaltung von den geplanten Änderungen des Betreuungsrechtes
erfuhren, haben wir umgehend beim Bundesjustizministerium Einwände
dagegen erhoben, dass unsere Erfahrungen bisher keinen Eingang in
das Gesetzgebungsverfahren gefunden haben. Umso mehr freuen wir
uns, von Ihnen mit - Schreiben vom 3. 7. 03, Eingang beim BPE am
9. 7. 03, in die Verbändeanhörung einbezogen zu werden.
Unsere knappen personellen Ressourcen lassen es leider nicht zu,
sich in der kurzen verbliebenen Zeit mit allen Teilen des Abschlussberichtes
ausführlich zu befassen. Gern stellen wir aber unsere Auffassung
zu dem für unsere Arbeit wichtigsten Thema zur Verfügung. Dies ist
aber keinesfalls so zu verstehen, dass wir mit den nicht kommentierten
Teilen inhaltlich einverstanden sind.
Der Abschlussbericht macht unmissverständlich deutlich, dass es
bei der Gesetzesänderung vor allem um Einsparung von personellen
und finanziellen Ressourcen geht und dass die Arbeitsgruppe bei
ihren Vorschlägen im wesentlichen zwei Gruppen von Betreuten vor
Augen hatte. Dies sind zum einen die Menschen, die aus Altersgründen
und/oder einer fortschreitenden Demenz ihre Angelegenheiten nicht
mehr selbst erledigen können, zum anderen Menschen, die durch Unfall
oder plötzliche schwere Erkrankung zumindest vorübergehend nicht
in der Lage sind, Entscheidungen zu treffen.
Eine dritte große Gruppe von Menschen, die in den vergangenen 10
Jahren häufig und regelmäßig mit dem Betreuungsrecht in Berührung
kamen, sind die Psychiatrie-Erfahrenen, denen eine Psychose, eine
affektive Störung oder eine Persönlichkeitsstörung attestiert wurde.
Zusätzlich zu den ca. 20 000 Unterbringungen jährlich nach Psych-KG
in NRW, gibt es inzwischen weitere 20 000 Unterbringungen in psychiatrischen
Kliniken nach Betreuungsrecht in NRW. Sehr oft sind von diesen Freiheitsberaubungen
psychisch kranke Menschen betroffen, die mit der in psychiatrischen
Kliniken angebotenen Behandlung nicht einverstanden sind und deren
Widerspruch als krankheitsbedingte Uneinsichtigkeit abgetan wird.
Obwohl es seit Jahren ein offenes Geheimnis ist, dass ein Großteil
der Unterbringungen nicht wegen akuter Gefährdung unumgänglich sind,
gab es in der Vergangenheit praktisch keinerlei Untersuchungen dazu,
in welchem Ausmaß solche Zwangsmaßnahmen zu seelischen Traumatisierung
führen und dadurch zur Chronifizierung psychischer Erkrankungen
beitragen. (vgl. Crefeld, 1997, 1998).
Wenn nun im Rahmen der Änderung des Betreuungsrechtes eine gesetzliche
Vertretungsmacht auch für psychiatrische Behandlungen festgeschrieben
wird, so führt dies zwar sicher zur Verringerung der o.a. Unterbringungszahlen,
aber wir, die Psychiatrie-Erfahrenen, deren Grundrechte im Rahmen
von psychiatrischen Behandlungen schon jetzt häufig missachtet werden,
werden aufgrund der Art unserer Erkrankung und damit im Widerspruch
zu Art. 2 und Art. 3 GG in einen rechtsfreien Raum gestürzt, ohne
die Möglichkeit, eigene Interessen zu wahren, Rechtsinstanzen anzurufen
oder das Recht auf Nichtbehandlung umzusetzen.
Psychische Erkrankungen entstehen immer auch durch die Wechselwirkungen
innerhalb eines sozialen Beziehungsgefüges, wie es z.B. die Familie
ist. Oft wird das konfliktschwächste Mitglied in die Patientenrolle
gedrängt und durchaus auch unter Anwendung von Gewalt in einer Klinik
vorgestellt. Unter dem Einfluss besorgt fürsorglicher Familienmitglieder
ist ein Psychiater nur allzu schnell bereit, die fehlende Behandlungsbereitschaft
des Betroffenen als Teil der Erkrankung einzustufen, den fehlenden
Realitätsbezug zu attestieren, da er die Realität des Patienten
nicht teilt, und daraus eine fehlende Einsichts- und Willensfähigkeit
abzuleiten. (Und die Autorin lässt hier nicht nur ihre Erfahrungen
als psychisch erkrankte Frau, sondern vor allem die zehnjährigen
Erfahrungen als Psychiaterin einfließen.) Nach den Vorschlägen des
Abschlussberichtes wäre es jetzt möglich, den Patienten ohne seine
Zustimmung, jedoch mit Zustimmung eines nahen Angehörigen in der
Klinik auf einer offenen Station zu halten. Die sogenannten "grauen
Unterbringungen" werden ungezählt und von der Öffentlichkeit verdrängt
zunehmen, und der schon lange bekannten letztlich illegalen "Vernunfthoheit
der Psychiatrie" über den Patienten werden weitere Einfallstore
geöffnet, anstatt im Rahmen der Gesetzgebung Patientenrechte zu
stärken.
Welche Schritte plant der Gesetzgeber, um dieses heute schon alltägliche
Szenario nicht einfach nur der gesetzlichen Kontrolle zu entziehen,
sondern im Gegenteil die Rechte der Patienten zu schützen und zu
stärken? Es ist eines Rechtsstaates nicht würdig, wenn eine Gruppe
von Menschen, nur weil sie mit einer psychiatrischen Diagnose etikettiert
wurde, nicht mehr den gleichen Schutz durch die Grundrechte genießt
wie jeder andere Bürger.
Wenn es auf Seite 83 des Abschlussberichtes heißt "Dies gilt nicht,
sofern ein entgegenstehender Wille des Betroffenen.....bekundet
wurde", so muss sichergestellt werden, dass diese Willensäußerung
auch bei psychiatrischen Behandlungen uneingeschränkt zu respektieren
ist. So wie ein Betreuter grundsätzlich verfahrensfähig ist, muss
diese Verfahrensfähigkeit des psychisch kranken Menschen weiter
rechtlich garantiert bleiben. Die auf Seite 89 ausgedrückte Formulierung
der Verpflichtung eines Ehepartners, seinen psychisch kranken Partner
in einem psychiatrischen Krankenhaus unterzubringen, zeigt wie wenig
sich die Arbeitsgruppe in die besondere Problematik psychischer
Erkrankungen eingearbeitet hat. So manche psychische Erkrankung
entsteht auf dem Boden schwerer Partnerschaftskonflikte und einseitige
Lösungsstrategien zugunsten des psychisch Stärkeren werden hier
vorprogrammiert. Die Feststellung, dass Entscheidungen der Gesundheitssorge
unter der Kontrolle der Ärzteschaft stehen (S.91), reicht hier nicht
aus, da gerade in der Psychiatrie das ärztliche Urteil nie frei
von Subjektivität sein kann. Es liegt ein grundsätzliches Rechts-
und menschliches Problem darin, dass psychisch kranke Menschen ihre
Interessen meist viel besser vertreten können als Angehörige und
Professionelle wahrhaben wollen und dass sich hinter deren wohlmeinender
Fürsorge oft ein massives Eigeninteresse verbirgt. Auch die Aussage
zu § 1358c Abs. 1 auf Seite 94 muss dahingehend erweitert werden,
dass eine ablehnende Willensäußerung auch im Falle einer psychischen
Erkrankung Gültigkeit hat. Die sonst rasch mögliche selbstreferentielle
Legitimation wird auf Seite 95 im ersten Absatz deutlich: "Da es
sich um eine ärztliche Behandlung handelt, ist ein gesondertes ärztliches
Zeugnis über die Handlungsunfähigkeit des Betroffenen nicht erforderlich".
Dies bedeutet in der Praxis, der Arzt diagnostiziert die Krankheit,
wenn der designierte Patient anderer Meinung ist, beweist er in
den Augen des Arztes lediglich seine Handlungsunfähigkeit und damit
die Schwere seiner Erkrankung. Ärzte, und insbesondere auch Psychiater,
- dies muß dem Gesetzgeber bewußt sein, - sind geschult im Erkennen
von Krankheiten bzw. "psychischen Störungen", aber keinesfalls im
Abwägen von Rechtsgütern.
Grundsätzlich begrüßt der Bundesverband Psychiatrie-Erfahrener
e.V. die Stärkung der Vorsorgevollmacht und der Patientenverfügung.
Nach unseren bisherigen Erfahrungen ist es aber dringend erforderlich,
nicht nur die allgemeine Bevölkerung, sondern auch die Mitarbeiter
in psychiatrischen Institutionen über deren rechtliche Bedeutung
aufzuklären. Aus den bereits oben näher ausgeführten Gründen haben
wir wiederholt die Erfahrung gemacht, das solche Rechtsinstrumente
von behandelnden Psychiatern unter Hinweis auf die generell fehlende
Einsichtsfähigkeit des Betroffenen nicht beachtet wurden.
Mit freundlichen Grüßen
im Auftrag
Margret Osterfeld
Ärztin für Psychiatrie - Psychotherapie -
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