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Die zentralen Stellen des White
Paper mit den dazugehörenden Originalzitaten
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Unvereinbarkeiten für den BPE
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Zwangsbehandlung innerhalb und außerhalb normaler
psychiatrischer Einrichtungen
»Der Anwendungsbereich der neuen Rechtsurkunde:
Es wird vorgeschlagen, dass sie sowohl die unfreiwillige
Anhaltung als auch die unfreiwillige Behandlung umfassen
soll, und zwar unabhängig davon, ob die letztgenannte
im Zusammenhang mit der unfreiwilligen Anhaltung stattfindet
oder nicht.«
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Entscheidungswillkür für Zwangsunterbringung
und Zwangsbehandlung im Regelfall
Entscheidungen soll ein erfahrener und kompetenter Psychiater
oder Arzt treffen. Die Entscheidung soll von einer »relevant
unabhängigen Behörde« überprüft
werden, wobei diese Entscheidung auf »gültige
und zuverlässige Standards des medizinischen Sachverständigengutachten«
gegründet sein soll. Unabhängige Behörde
kann auch ein Anstaltssozialarbeiter oder der Anstaltsmanager
sein.
»Der Arbeitskreis hat lange den Begriff der »relevant
unabhängigen Behörde« erörtert.
Insbesondere hat er die Empfehlung 1235 (1994) der parlamentarischen
Versammlung über Psychiatrie und Menschenrechte
erwogen, welche befürwortet, dass die Entscheidung
über die Anhaltung von einem Richter gefasst wird.
Er wurde auch darüber informiert, dass in mehreren
Mitgliedsstaaten diese Entscheidung von Gremien getroffen
werden kann, die nicht Gerichte sind. Er wies darauf
hin, dass das Fallrecht des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte niemals gefordert hat, dass
die anfängliche Entscheidung über die Anhaltung
von einem Gericht oder einem gerichtsähnlichen
Gremium gefasst werden muss. Nach der Auffassung des
Arbeitskreises war die relevante Frage die Unabhängigkeit
des Gremiums oder der Behörde, welche die Entscheidung
über die Anhaltung trifft, wobei diese Unabhängigkeit
durch den Umstand verifiziert werden könnte, dass
es eine andere Behörde war als jene, welche die
Maßnahme vorgeschlagen hat, sowie durch den Umstand,
dass die Entscheidung eine souveräne Entscheidung
war, nicht beeinflusst von Weisungen aus irgendeiner
Quelle. Es wurde daher bemerkt, dass in einigen Ländern
die relevante Behörde eine Arzt sein kann, der
in einer psychiatrischen Anstalt für eine solche
Entscheidung ermächtigt wurde, und welcher
zum Beispiel im Verhältnis zu jenem Arzt,
der die Anhaltemaßnahme vorschlug, unabhängig
sein sollte in anderen Ländern kann es ein
Sozialarbeiter oder Manager des Krankenhauses sein,
der an der Seite des Arztes bei der Untersuchung des
Patienten für die Zwecke der unfreiwilligen Anhaltung
tätig wird.«
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Alleinige Zuständigkeit des Psychiaters für
das Ende der Zwangsunterbringung und Zwangsbehandlung
»Es wurde betont, dass der für die Pflege
des Patienten verantwortliche Psychiater die Beurteilung
vornehmen soll, ob der Patient noch die Kriterien für
die unfreiwillige Anhaltung oder Behandlung erfüllt.«
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Unkontrollierte Entscheidungskompetenzen für Zwangsunterbringung
und Zwangsbehandlung im sogenannten Notfall
»Der Arbeitskreis hat daher erwogen, dass in einer
Notsituation die unfreiwillige Anhaltung und Behandlung
ohne der relevant unabhängigen Behörde welche
zur Entscheidung berufen wäre, stattfinden kann,
jedoch auf der Grundlage einer stichhaltigen und zuverlässigen
ärztlichen Beurteilung infolge einer Untersuchung
des Patienten im Hinblick auf die Anhaltung und Behandlung.«
»Falls in einer Notsituation die geeignete Zustimmung
nicht erlangt werden kann, hat der Arbeitskreis auf
der Grundlage der relevanten Bestimmungen der Konvention
über Menschenrechte und Biomedizin die Auffassung
vertreten, dass jede erforderliche medizinische Intervention
sofort durchgeführt werden sollte.«
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Zwangsbehandlung bei strafrechtlicher Unterbringung sowie
als Auflage außerhalb forensischer Unterbringung
»Der Arbeitskreis war auch der Auffassung, dass
Gerichte oder gerichtsähnliche Gremien die Möglichkeit
haben sollten, eine Person zur Anhaltung (an einem medizinisch
geeigneten Ort) und/oder Behandlung zu verurteilen...«
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Beliebigkeit des Krankheitsbegriffs
»Es wurde daher die Meinung vertreten, dass Geistesstörungen
nicht mit absoluter Genauigkeit klassifiziert werden
können, und dass der Begriff »Geistesstörung«
Geisteskrankheit, geistige Behinderung und Störungen
in der Persönlichkeit umfassen könnte (was
die geistige Behinderung betrifft, wurde angemerkt,
dass in einigen Ländern der Begriff »Lernunfähigkeit«
verwendet wird). Dennoch wurde angeregt, dass die unfreiwillige,
Anhaltung oder Behandlung nur im Hinblick auf gewisse
Arten der Geistesstörung angebracht sein sollte,
zum Beispiel für einige Leute, die an Psychosen
oder schweren Neurosen leiden, bestimmte Typen der Störungen
in der Persönlichkeit sowie bei signifikanten geistigen
Behinderungen. Personen mit einer geistigen Behinderung
zeigen manchmal ein Verhalten, das in schwerwiegender
Weise aggressiv und/oder unverantwortlich ist. Ein solches
Verhalten kann oder kann nicht mit einer Geisteskrankheit
verbunden sein. In einer Situation, wo die geistige
Behinderung mit einer Geisteskrankheit verbunden ist,
erfordert die Bewältigung der Situation fallweise
die Anwendung der Gesetze für die unfreiwillige
Anhaltung und Behandlung. Der Begriff »signifikante
geistige Behinderung« ist als eine Beschreibung
dieser Störung verwendet worden.«
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Wegfall des Datenschutzes
»Es wurde auch erwogen, dass (...) eine relevante
medizinische Information über die Gesundheit des
Patienten, einschließlich der medizinischen Daten,
an den Arzt oder an geeignete Gesundheits- oder Sozialarbeiter
übermittelt werden kann, welche sie verlangen können.«
»... das Abhören von Telefongesprächen
des Patienten im Einklang mit der Hausordnung der betroffenen
psychiatrischen Einrichtung erfolgen können.«
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Diskrepantes
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Zwangsunterbringung bedeutet nicht automatisch Zwangsbehandlung
Zwangsbehandlung ist aber auch ohne Zwangsunterbringung
möglich
»Er fügte hinzu, dass eine Unterscheidung
zwischen dem Rechtsgrund für die unfreiwillige
Anhaltung und dem Rechtsgrund für die unfreiwillige
Behandlung getroffen werden muss. Mit anderen Worten
bedeutet dies, dass die unfreiwillige Anhaltung als
solche nicht bedeutet, dass der Patient in jedem Fall
gegen seinen/ihren Willen behandelt werden kann, und
es bedeutet auch nicht, dass die unfreiwillige Behandlung
unausweichlich die unfreiwillige Anhaltung erfordert.«
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Zwangssterilisation nicht grundsätzlich ausgeschlossen
».... sollte dieses Thema in der neuen vorzubereitenden
Rechtsurkunde erwähnt werden es angebracht
wäre, dass die Empfehlung vorsieht, dass mit Ausnahme
von ganz besonderen Einzelfällen kein dauernder
Eingriff in die Fortpflanzungsfähigkeit ohne Zustimmung
des Einzelnen erfolgen soll. Ferner sollte der dauernde
Eingriff in die Fortpflanzungsfähigkeit des Einzelnen
nur im besten Interesse der betroffenen Person erfolgen,
mit anderen Worten, das klinische Ziel eines solchen
Eingriffes sollte stets der Schutz der betroffenen Person
sein. Es sollte dann sicherlich angebracht sein, darzulegen,
dass die reine Tatsache, dass eine Person an einer Geistesstörung
leidet, kein ausreichender Grund für einen dauernden
Eingriff bei den Fortpflanzungsfähigkeiten dieser
Person ist. Wenn ein dauernder Eingriff in die Fortpflanzungsfähigkeit
von Personen ins Auge gefasst wird, sollte die Sache
von einem Gericht oder gerichtsähnlichen Gremium
überprüft werden.«
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Positive Ansätze mit zweifelhafter Relevanz
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Betroffene nicht grundsätzlich ohne Menschenrecht
auf körperliche Unversehrtheit
»Es scheint angebracht, die Auffassung aufrecht
zu halten, dass selbst dann, wenn der Patient unfreiwillig
eingeliefert wurde, die Vermutung der Zuständigkeit
zur Entscheidung über seine/ihre eigene Behandlung
überwiegt.«
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Therapie ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen
»Ferner sollte die Bedeutung auch der Gruppentherapie,
Psychotherapie, Musiktherapie, dem Theater, Sportaktivitäten,
etc. sowie Möglichkeiten der täglichen körperlichen
Betätigung gewidmet werden. Schließlich wurde
auch die Erziehung als eine wichtige Komponente der
täglichen Lebensaktivitäten beurteilt.«
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Verbot des Elektroschocks ohne muskelentspannende Mittel,
jedoch Zulassung auch des gewaltsam verabreichten Elektroschocks
»unter Würdigung des Respekts des Patienten«
»... die Verwendung einer nicht modifizierten
elektrokonvulsiven Therapie sollte strikt verboten sein.
In Fällen von schweren depressiven Erkrankungen
könnte die Notbehandlung ohne der Zustimmung oder
seltener entgegen der Zustimmung des Patienten
wegen der Schwere der Krankheit und mangels effektiver
Alternativen berechtigt sein. Eine elektrokonvulsive
Therapie sollte unter Umständen verabreicht werden,
in denen die Würde des Patienten stets respektiert
wird.«
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Zwar keine Verfügung über den eigenen Körper,
aber wenigstens über ein Nachtkästchen
»...zum Beispiel ausreichender Lebensraum
für Patienten sowie eine angemessene Beleuchtung,
Beheizung und Belüftung, die Verfügung über
Nachtkästchen und Kleiderschränke, die
Individualisierung der Kleidung sowie die Vermeidung
der Verwendung von großen Schlafsälen...«
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Alternativen möglich, sofern keine »ausreichende«
Behandlungskapazitäten
»Die mangelnde Verfügbarkeit von Maßnahmen,
mit denen dem Patienten die angebrachte Pflege auch
auf weniger restriktive Weise als der unfreiwilligen
Anhaltung gegeben werden kann. In diesem Zusammenhang
sind Alternativen zur Anhaltung erwähnt worden,
welche den sofortigen Zugang zu den verschiedenen Formen
der offenen Pflege (z.B. Tages-Hospitalisierung, tägliche
Unterstützung durch eine Krankenschwester zu Hause,
effektive psychosoziale Behandlungen, Fürsorge-Unterstützung)
umfassen. Die Mitgliedsstaaten müssen sicherstellen,
dass Maßnahmen getroffen werden, um die Alternativen
zur Anhaltung so weit wie möglich verfügbar
zu machen.«
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Verbot von gewaltsamen psychochirurgischen Maßnahmen
bei Erwachsenen, Verbot jeglicher psychochirurgischen
Maßnahmen bei Minderjährigen
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Kindern in kinderpsychiatrischen Einrichtungen soll Schulunterricht
nicht vorenthalten werden.
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Qualitätskontrolle, Nutzerbeteiligung und Beschwerdekommissionen
»Ferner sollten berufsmäßige Personen,
und zwar sowohl Psychiater als auch Nicht-Psychiater,
sowie Laien und Benützer in das System zur Schaffung
und Überwachung von Qualitäts-Standards bei
der Durchführung der Gesetze im Bereich der geistigen
Gesundheit eingebunden werden.«
mit Aufgaben wie z.B.:
»... der zuständigen Behörde den Tod
von Personen anzeigen, welche der unfreiwilligen Anhaltung
oder Behandlung unterworfen sind, um sicherzustellen,
dass es eine Autorität gibt, die eine Untersuchung
über den Tod des Patienten anordnet, und dass eine
unabhängige Untersuchung des örtlichen Dienstes
für die geistige Gesundheit über den Tod der
betroffenen Person stattfindet«
»solche Einrichtungen besuchen und überprüfen,
um ihre Verwendbarkeit für die Pflege der Patienten
mit einer Geistesstörung jederzeit festzustellen,
und zwar ohne Vorankündigung, wo dies erforderlich
erscheint«
»privat mit Patienten zusammentreffen, welche den
Gesetzen über die geistige Gesundheit unterworfen
sind, verbunden mit einem jederzeitigen Zugang zum medizinischen
und klinischen Akt«
»die von solchen Patienten erhaltenen Beschwerden
vertraulich behandeln und sicherstellen, dass örtliche
Beschwerdeverfahren eingerichtet sind und die Beschwerden
angemessen beantwortet werden«
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Beteiligung von Betroffenen bei der Schaffung und Überwachung
von Qualitätsstandards
»die Benützer der Dienste sollten bei der
Visitation und Inspektion der örtlichen Dienste
für die geistige Gesundheit beigezogen werden,
um festzustellen, dass angemessene Alternativen für
die Anhaltung in einem Krankenhaus zwecks Pflege der
Patienten mit einer Geistesstörung zur Verfügung
gestellt werden«
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Minimum (eigentlich)
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Zwangsbehandlung soll »nur aus therapeutischen Gründen
stattfinden«, »unter keinen Umständen für
politische Ziele angewendet werden«, »zum Wohle
des Patienten erfolgen«, »ein therapeutisches
Ziel haben und voraussichtlich einen reellen klinischen
Vorteil bewirken können«, wobei »nur offiziell
anerkannte pharmazeutische Produkte unfreiwillig verwendet
werden« sollen.
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Sogenannte Nebenwirkungen und Dosierungsvorschriften
sind »sorgfältig zu überwachen«, die
Dosierung soll nur so hoch wie »therapeutisch angebracht«
sein.
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Zwang und Isolierung soll von kurzem Zeitraum sein und
»im richtigen Verhältnis zu den damit verbundenen
Vorteilen und Risiken stehen«. Das Personal soll
umfassend »in den Techniken des physischen Zwanges«
ausgebildet sein.
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Das Recht der Betroffenen auf Kommunikation soll »nicht
in unvernünftiger Weise beeinträchtigt werden«
- Personen sollen nur in behördlich registrierte Einrichtungen
untergebracht werden.
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