LVPE Rheinland-Pfalz e.V.
Franz-Josef Wagner
Petrusstr. 23
54292 Trier
Trier, den 17.3.2000
Beauftragter der Bundesregierung für die Belange
der Behinderten
Herrn
Karl Hermann Haack, MdB
11017 Berlin
Versicherungsschutz für psychisch Kranke
Sehr geehrter Herr K. H. Haack,
in unserem Landesverband der Psychiatrie-Erfahrenen arbeiten
viele Psychiatrie-Erfahrenen ehrenamtlich im Vorstand und in Gremien.
Anläßlich unserer letzten Mitgliederversammlung am
11.03.00 in Trier baute ein Vorstandsmitglied einen Verkehrsunfall,
an dem Gott sei dank sonst keiner beteiligt war.
Es ist jedoch ein größerer Schaden entstanden. Wir
hatten uns schon 1998 nach einer Unfallversicherung erkundigt,
wir erhielten auch Angebote mit den dazugehörigen Allgemeinen
Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB). Unter § 2 Unfallbegriff
und Grenzfälle werden vom Unfallschutz Erkrankungen infolge
psychischer Einwirkungen ausgeschlossen, näheres wird in
§ 3 Ausschlüsse, Absatz 4 erklärt »Unfälle
infolge von ... Geistes- oder Bewusstseinsstörungen ... verursacht
sind.« Noch genauer sagt § 5 »Nicht versicherungsfähig
und trotz Beitragszahlung nicht versichert sind Geisteskranke
und Personen, die von schweren Nervenleiden befallen oder dauernd
vollständig berufsunfähig sind«. Die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft,
in der wir Mitglied sind, hat uns mitgeteilt, dass wir nur versichert
sind, wenn wir » ... Arbeiten für ein fremdes Unternehmen
verrichten....«. Das bedeutet für uns keine Absicherung
unserer ehrenamtlichen Arbeit, als auch keine private Absicherung.
Beispiel: Ein Mitglied unseres Verbandes hat seine Versicherung
auf die AUB hingewiesen und seine Situation erklärt, daraufhin
kündigte die Versicherung ihm den Vertrag fristlos. Eine
Psychiatrie-Erfahrene hat trotz des Hinweises »Psychisch
krank« einen Vertrag 1999 abgeschlossen, weil der Vertreter
ihr erklärte: Das trifft nicht auf sie zu. Bei Leistung hätte
die Versicherung natürlich auf die AUB hingewiesen, was auch
bei schriftlicher Nachfrage bei der Versicherung erfolgte.
Das Bundesaufsichtsamt für Versicherungswesen erklärt
den § 5 als unwirksam und sie würden bei neu Abschlüsse
nicht mehr verwendet werden, dies sei zumindest herrschende Meinung,
allerdings könnte die Unwirksamkeit dieser Klausel nur durch
eine Gerichtsentscheidung rechtsverbindlich festgelegt werden.
Weiter verweist das Bundesaufsichtsamt daraufhin, dass die AUB
seit Juli 1994 nicht mehr genehmigungspflichtig sind.
Bitte helfen Sie uns den Missstand bei den Versicherungen aufzuheben,
damit unsere ehrenamtliche Arbeit abgesichert werden kann. Auch
würden wir uns gerne privat absichern wenn uns das die AUB
erlauben würde.
Im voraus herzlichen Dank im Namen aller Psychiatrie-Erfahrenen
Franz-Josef Wagner