Appell
an die Bundestagsfraktionen und die
Abgeordneten
des Deutschen Bundestages
27.01.2005
Die Unterzeichnenden
appellieren an Sie, die Vertreter der Fraktionen, und Sie, die Abgeordneten
des Deutschen Bundestages, das durch und durch rassistische nationalsozialistische
Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses endlich nach über siebzig
Jahren aufzuheben und für nichtig zu erklären, denn es wurde 1974
vom Deutschen Bundestag lediglich außer Kraft gesetzt.
Ca. 350.000 Menschen wurden auf
der Grundlage dieses Gesetzes zur „Reinerhaltung der Rasse“ und zur „Reinigung
des Volkskörpers“ ihrer Zeugungsfähigkeit durch Zwangssterilisation beraubt.
Viele wurden zusätzlich als physisch krank diagnostiziert in Heil- und
Pflegeanstalten gesperrt und lange Zeit um ihre Freiheit gebracht. Nach
1939 wurden viele als „lebensunwert“ stigmatisierte Menschen in Vollzug
der verschiedenen „Euthanasie“ Maßnahmen ermordet.
Hatten die Opfer bereits Kinder,
so kamen diese in Heil- und Pflegeanstalten, Waisenhäuser, Kinderheime
oder zu "Pflegefamilien". Ihre Schulausbildung und ihr beruflicher
Werdegang wurden durch die ihnen zugeschriebene „Behinderung“ und die
Zwangssterilisation abgebrochen. Gleichgültig, wo sie untergebracht wurden,
waren sie selbst regelmäßig einer erbbiologischen Begutachtung ausgesetzt,
da sie von Seiten der NS-Ärzte/Psychiater wie ihre Eltern als erbkrank
im Sinne von "behindert sein" galten. Die spätere Sterilisation
war behördlicherseits schon vorgesehen. Nur ihr Kindesalter schützte sie
vor der sofortigen Durchführung der Zwangssterilisation und, wenn sie
Glück hatten, vor der Kinder-"Euthanasie". Eine lebenslange
Behinderung und Ausgrenzung der erblich als minderwertig angesehenen Kinder
und Jugendlichen war vom NS-Staat gewollt, um sich später dieser "Ballastexistenzen"
zu entledigen. Diese Kinder wurden aufgrund der ihnen zugefügten psychischen
Kränkungen und Entbehrungen sowie des zwangsweise zerstörten Familienlebens,
und der entwürdigenden Zuschreibung ebenfalls behindert zu sein, traumatisiert
und oftmals psychisch krank.
Gerade dieses Gesetz zur Verhütung
erbkranken Nachwuchses, das Hunderttausenden schweres physisches und psychisches
Leid brachte, ganze Familien auch nach dem Ende des NS-Regimes weiter
stigmatisierte und ausgrenzte, muss endlich aufgehoben und für nichtig
erklärt werden. Denn nur die Aufhebung und eine Nichtigerklärung bedeutet
für die Überlebenden und ihre Familien die Rehabilitation. Sie bedürfen
dringend dieses Zeichens.
Das Gesetz zur Verhütung erbkranken
Nachwuchses von 1934 wurde entgegen verbreiteter Ansicht im Jahre 1974
durch das Fünfte Gesetz zur Reform des Strafrechts, soweit das Gesetz
als Bundesrecht fortgalt, nicht aufgehoben, sondern lediglich außer Kraft
gesetzt. Dadurch entfaltet dieses Gesetz zwar keine Wirksamkeit mehr,
ist aber rechtlich noch existent. Es existiert so lange, bis es vom Deutschen
Bundestag förmlich aufgehoben wird. Die weitere Frage der Fortgeltung
des Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses in der Bundesrepublik
Deutschland ist eine Frage der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes. Das
Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses ist verfassungswidrig. Es
dauerte jedoch bis in das Jahr 1986, bis ein bundesdeutsches Gericht dies
erstmals feststellte. In der Nachkriegszeit hatte die Bundesregierung
das Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses noch als nicht typisch
nationalsozialistisch angesehen. Deswegen obliegt gerade dem deutschen
Gesetzgeber schon allein der Klarheit halber die Verantwortung, zusätzlich
ausdrücklich festzustellen, dass das Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses
mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig ist.
Wir, die Unterzeichnenden appellieren
an den Gesetzgeber, die Existenz des Gesetzes zur Verhütung erbkranken
Nachwuchses und die politischen Wirkungen dieses Gesetzes durch seine
Aufhebung und Feststellung seiner Nichtigkeit zu beseitigen, um die noch
wenigen lebenden hochbetagten Opfer und ihre Angehörigen zu rehabilitieren.
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