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Ausgabe 4/2005 |
Quelle http://www.dgppn.de/aktuell/olg_celle.htm (Komplettes Urteil ist dort zu finden) OLG Celle erklärt stationäre Zwangsbehandlung im Rahmen des Betreuungsrechts für rechtswidrig. Im vorliegenden Fall hatte der Kläger im Rahmen einer Patientenverfügung zunächst nur die Zustimmung zur Behandlung mit einem bestimmten Neuroleptikum gegeben, später die Behandlung in einer bestimmten Klinik ganz abgelehnt. In der Vergangenheit waren deutliche Nebenwirkungen unter Neuroleptika-Behandlung aufgetreten. Im Frühjahr diesen Jahres hatte das zuständige Amtsgericht eine Zwangsbehandlung nach Einholen des Einverständnisses des gerichtlichen Betreuers genehmigt. Dagegen hatte der Kläger Beschwerde eingelegt. |
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Wer jetzt noch nach Betreuungsrecht zwangsbehandelt, ist ein Verbrecher!Sensationelles Urteil (17 W 37/05)
des OLG Celle vom 10. August 2005
Nach dem Oberlandesgericht (OLG) Celle "ist eine Zwangsbehandlung auf betreuungsrechtlicher Grundlage rechtlich nicht zulässig und daher nicht genehmigungsfähig. Der Senat folgt insoweit der Auffassung, nach der in Anlehnung an die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur ambulanten Zwangsbehandlung (FamRZ 2001,149) auch die stationäre Zwangsbehandlung auf der Grundlage des Betreuungsrechts infolge des Fehlens einer ausreichenden Rechtsgrundlage als rechtlich nicht zulässig angesehen wird (OLG Thüringen, R&P 2003, 29; Marschner, Zwangsbehandlung in der ambulanten und stationären Psychiatrie, R&P 2005, S.47ff. mit weit. Hinweisen)." Es " ... verlangt der Bundesgerichtshof (a.a.O, S. 152) unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für jede Zwangshandlung gegen den Widerstand des Betreuten eine ausdrückliche Rechtsgrundlage durch ein formelles Gesetz." ... "Der sprachlich eindeutige Gesetzestext enthält nur die Befugnis zur Unterbringung bzw. unterbringungsähnlichen Maßnahmen nicht jedoch auch die Befugnis zur - gemessen an der Eingriffintensität - deutlich schwerwiegenderen Zwangsbehandlung." Soweit der Originaltext des Urteils. Unterstreichungen BPE-Vorstand.
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