Patientenverfügung wird gesetzlich geregelt
Von Matthias Seibt
Die Diskussion um eine gesetzliche Regelung der
Patientenverfügung ist in der entscheidenden Phase. Es geht um die
Verankerung der Patientenverfügung (PV) im BGB, die PV
verfügt, was passieren und nicht passieren soll.
Es geht vor allem um das Unterlassen von ärztlicher Leistung.
Es gibt bislang keinerlei gesetzliche Regelung.
Es gibt bislang nur das Argument, das
Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen verhindere das Missachten der
Patientenverfügung auch ohne Gesetz. Die Ärzte argumentieren
dagegen: Aber wir haben eine Hilfeverpflichtung
Die aktuelle Diskussion läuft seit 2003
a) Kutzer-Kommission von Justizministerin Zypries einberufen, daraus Gesetzesvorschlag entstanden
b) die Bioethik Kommission war für Gültigkeit nur in der Sterbephase
c) der nationale Ethikrat hat sich voll hinter die Kutzer-Kommission gestellt
Den
Sachstand der Diskussion wird durch die hier abgedruckte Rede der
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries in etwa wiedergegeben.
Bitte schreibt Eure Bundestagsabgeordneten an. Bittet Sie um einen Gesprächstermin.
Wir wollen 3 Sachen vom kommenden Gesetz zur Patientenverfügung:
Dass:
a)die Patienten-Verfügung auch in nichttödlichen Krankheits-Phasen uneingeschränkt gilt.
b)die Rechtsverbindlichkeit der Verfügung gewährleistet wird:
Betreuer wie Bevollmächtigte müssen an den schriftlich
erklärten Willen gebunden sein.
c)der im Referentenentwurf der Justizministerin vorgeschlagene § 1904 (4) wortwörtlich erhalten bleibt :
„Ein
Bevollmächtigter kann in eine der in Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2
genannten Maßnahmen nur einwilligen, sie verweigern oder die
Einwilligung widerrufen, wenn die Vollmacht diese Maßnahmen
ausdrücklich umfasst und schriftlich erteilt ist. Die Genehmigung
des Vormundschaftsgerichts ist nicht erforderlich.“
Diese 3 Sachen will auch die SPD-Justizministerin Brigitte Zypries.
Unter www.psychiatrie-erfahrene-nrw.de, dort Patientenverfügung
findet Ihr weiteres Material zur aktuellen Diskussion. Wer weitere
Informationen will, kann diese unter 0234 / 640 5102 oder Matthias.Seibt@psychiatrie-erfahrene-nrw.de bekommen.
Macht was, es liegt an uns, was für ein Gesetz wir bekommen. Wir
wollen, die PV gilt auch in der Psychiatrie. Der LPE NRW hat
übrigens bislang fünf Termine mit NRW-Bundestagsabgeordneten
zu diesem Thema.
Bulletin der Bundesregierung
Nr.19-1 Vom 10.03.2005
Rede
der Bundesministerin der Justiz, Brigitte Zypries, zum Gesetzentwurf
über den Geltungsbereich von Patientenverfügungen vor dem
Deutschen Bundestag am 10. März 2005 in Berlin:
Herr Präsident!
Meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordnete!
Die Enquete-Kommission hatte sich mit allen Themen an der Schnittstelle
von Ethik und Recht zu befassen. Das sind immer Themen, die ganz
besonders emotional bestimmt sind und deren rechtliche Bedeutung ganz
besonders schwierig zu definieren ist. Das zeigt sich auch wieder an
der Debatte um den Geltungsbereich der Patientenverfügung.
Es stellt sich die Frage, wie diese Gesellschaft mit dem Tod umgeht.
Sie steht immer im Hintergrund und wurde von den Vorrednerinnen und
Vorrednern schon diskutiert. Jeder Einzelne hat aufgrund
familiärer Ereignisse oder aufgrund von Sterbefällen im
Freundeskreis einen eigenen Erfahrungshintergrund und meint, in
gewisser Weise mitreden zu können, wenn ich das so sagen darf.
Eine andere Frage ist, welche rechtliche Verbindlichkeit Entscheidungen
in diesem Rahmen haben können.
Ich finde es schön, dass die Debatte wieder einen gewissen Grad an
Sachlichkeit erreicht hat. Insbesondere danke ich meiner Vorrednerin
dafür; denn das ist mir wichtig. Ich möchte auch gerne, dass
Sie hier zur Kenntnis nehmen, dass ich das Recht des Parlaments sehr
wohl achte. Es kann deshalb keine Rede davon sein, dass ich einen
Gesetzentwurf zurückgezogen habe. Der entsprechende Entwurf war
noch gar nicht eingebracht, weil er über das Stadium eines
Referentenentwurfs überhaupt nicht hinausgekommen ist.
Anlass dafür, dass wir angefangen haben, uns mit diesem Thema zu
beschäftigen, war die Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Dass
ein Bedarf besteht, sich mit der Frage „Wie gehen wir in unserer
Gesellschaft mit Patientenverfügungen um?“ auseinander zu
setzen, erhellt doch nicht zuletzt die Tatsache, dass es in Deutschland
bereits sieben Millionen Patientenverfügungen gibt. Trotzdem
besteht große Rechtsunsicherheit darüber, welchen
Geltungsbereich sie haben. Sie alle haben dazu viel Post bekommen. Bei
uns im Ministerium ist bisher zu keinem anderen Thema so viel Post wie
zu dieser Frage eingegangen. Die Mehrzahl der Menschen treibt die Frage
um: Wie kann ich mich darauf verlassen, dass das, was ich will,
tatsächlich gemacht wird? Dieses Problem bewegt die Menschen. Ich
meine, dass sich der Bundestag damit auseinander setzen muss.
Der Gesetzentwurf wurde also nicht zurückgezogen. Vielmehr wird
der Entwurf von Joachim Stünker, dem rechtspolitischen Sprecher
der SPD-Bundestagsfraktion, und anderen Rechtspolitikern
übernommen. Dieser Gesetzentwurf ist nicht allein in unserem Hause
entstanden, sondern er beruht auf der langen Arbeit einer
Arbeitsgruppe, in der Ärzte, Juristen, Vertreter der
Hospizbewegung, Wohlfahrtsverbände, Patienten- und
Verbraucherschutzverbände sowie die beiden großen Kirchen
mitgewirkt haben. Es ist also nicht so, dass an diesem Entwurf zwei
Beamte gearbeitet und vorgegeben haben, wie er aussehen soll, sondern
all diejenigen, die sich auch jetzt an diesem gesellschaftlichen
Diskussionsprozess beteiligen, waren auch damals dabei.
Ausgangspunkt der Überlegungen dieser Arbeitsgruppe, die ich mir
zu Eigen gemacht habe, war in der Tat die Feststellung, dass jeder
Mensch das Recht hat, in jeder Phase seines Lebens für sich zu
entscheiden, ob und welche medizinischen Maßnahmen für ihn
ergriffen werden. Ich sage immer: Der Arzt empfiehlt die Therapie und
der Patient muss entscheiden, ob er sie macht. Das ist der normale Gang
der Dinge. Umgekehrt ist schön, dass auch klargestellt wurde, dass
wir nicht über aktive Sterbehilfe reden. Niemand darf - das ist
ganz klar - einen anderen Menschen aktiv töten. Tötung auf
Verlangen ist und bleibt strafbar. Darüber reden wir in diesem
Zusammenhang gar nicht.
Wir stellen uns die Frage: Wie kann der Wille der Menschen, die sich
nicht mehr artikulieren können, transportiert werden? Das kann
sich zum einen auf die Frage beziehen - das möchte ich gerne noch
einmal deutlich machen -, was alles nicht gemacht werden soll; dieser
Aspekt ist schon mehrfach beleuchtet worden. Das kann sich zum anderen
auch darauf beziehen, dass jemand in seiner Patientenverfügung
festlegt, dass für ihn alles medizinisch Mögliche getan wird,
damit er so lange wie möglich lebt. Ich möchte herzlich darum
bitten, dies bei der ganzen Debatte nicht zu vergessen. Es geht nicht
um die Frage: Wie sterbe ich schneller? Vielmehr geht es darum: Wie
transportiere ich meinen Willen? Natürlich kann der Wille auch
darauf gerichtet sein - das sagte ich eben -, dass alles medizinisch
Mögliche unternommen wird. Diesen Punkt sollten wir nicht
vergessen.
Ich möchte gerne noch drei Punkte ansprechen.
Erstens:
Es muss klargestellt werden, dass eine Patientenverfügung so lange
gilt, wie keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie widerrufen
wurde. Das heißt, man muss von einer bestimmten Aktualität
ausgehen. Ihre Beispiele von mehrere Jahre alten Verfügungen
lassen natürlich den Patientenwillen fragwürdig erscheinen,
weil man nicht weiß, was sich in der Zwischenzeit verändert
hat. Unsere Arbeitsgruppe hat empfohlen - das hat mir eingeleuchtet -,
an das Ende eine Gesamtschau des Lebens zu stellen und die
Lebenssituation des Patienten zu beschreiben, damit sich Arzt oder
Ärztin ein Bild über die Person machen können.
Die Patientenverfügung muss in jedem
Krankheitsstadium gelten. Die Einschränkung der Reichweite, die
hier auch schon behandelt wurde, halte ich für nicht vertretbar.
Ich möchte Sie bitten, dass bei der sicherlich stattfindenden
Anhörung dazu auch Verfassungsrechtler gehört werden.
Zweitens: Mir
scheint es in der Tat auch ein verfassungsrechtliches Problem zu sein,
inwieweit der Staat legitimiert ist, das Selbstbestimmungsrecht der
Menschen für einen bestimmten Zeitraum ihres Lebens
einzuschränken. Solange jemand reden kann, ist das unbestritten.
Wenn die Krankheit einen irreversiblen tödlichen Verlauf genommen
hat, ist es auch unbestritten. Die Frage ist: Woraus ergibt sich die
staatliche Legitimation, in einem bestimmten Stadium festzulegen, dass
nun der Mensch nicht mehr selber entscheiden darf? Das müssen wir,
der Gesetzgeber, legitimieren; denn sonst darf er nicht in die
Grundrechte eingreifen. Das ist das kleine Einmaleins der Grundrechte.
Drittens: Natürlich
müssen Patientenverfügungen immer in irgendeiner Form
ausgelegt werden. Es wird selten sein - das wurde schon gesagt -, dass
der Fall hundertprozentig eintritt. Insofern kann ich Ihr Beispiel,
Herr Wodarg, nicht ganz nachvollziehen. Selbstverständlich steht
dahinter die Einschätzung, dass nach einer bestimmten Zeit im Koma
ein bestimmter Prozess eingetreten ist. Wenn Ärzte aber
bescheinigen können, dass dieser Prozess eben nicht eingetreten
ist, sondern es nur eine Woche länger dauert als
üblicherweise, dann ist die Auslegung der Patientenverfügung,
dass er es so nicht gemeint hat, nur natürlich.
Ich komme zur Frage der zwingenden Formvorschriften. Wir hatten
ursprünglich gesagt, dass die Patientenverfügung nicht
schriftlich vorliegen muss. Wir haben jetzt mit Herrn Stünker
darüber gesprochen und sind zu der Überzeugung gekommen, dass
es doch sinnvoll sein kann, der Schriftform wenigstens eine
stärkere Verbindlichkeit zu geben. Das werden wir noch
diskutieren. Wie das ausformuliert wird, muss Herr Stünker mit
seiner Gruppe entscheiden. Es kann in der Tat so sein, dass der
schriftlich geäußerte Wille gegenüber dem
mündlichen besonders hervorgehoben werden soll. Mir wäre
wichtig, dass klar ist, dass
erstens der mündliche Wille gilt und dass
zweitens die schriftliche Verfügung auch mündlich widerrufen werden kann.
Wir wollen hinterher am Krankenbett nicht einen Streit über Formalitäten austragen. Das würde niemand wollen.
Ein Aspekt ist mir noch wichtig: Die generelle Einschaltung des
Vormundschaftsgerichts, die Sie und die Mehrheit der Enquete vorsehen,
und auch die vorgeschaltete Einbindung eines Konsils scheint mir in
dieser Generalität nicht praktikabel. Wir müssen auch darauf
achten, was vernünftig ist. Wenn weder beim Arzt noch beim
Betreuer Zweifel über den Patientenwillen bestehen, dann kann ich
nicht erkennen, warum ein Gericht angerufen werden soll. Ich würde
herzlich bitten, darüber noch einmal zu diskutieren. Das Gericht
sieht die Sache völlig von außen und kennt weder den
Patienten noch den Arzt oder den Krankheitsverlauf. Darüber hinaus
hat es keinen medizinischen Sachverstand. Das scheint mir nicht
vernünftig.
Ich freue mich auf eine sachliche und intensive Diskussion mit Ihnen in der nächsten Zeit
|
Liebe Gesamtvorständler,
liebe Rundbriefredaktion!
bitte schreibt Eure Bundestagsabgeordneten an.
Bittet Sie um einen Gesprächstermin.
Wir wollen 3 Sachen vom kommenden Gesetz zur Patientenverfügung:
a) die Patienten-Verfügung auch in nichttödlichen Krankheits-Phasen uneingeschränkt gilt.
b) die Rechtsverbindlichkeit der Verfügung
gewährleistet wird: Betreuer wie Bevollmächtigte müssen
an den schriftlich erklärten Willen gebunden sein.
c) der im Referentenentwurf der Justizministerin vorgeschlagene § 1904 (4) wortwörtlich erhalten bleibt :
„Ein Bevollmächtigter kann in eine der in Absatz 1 Satz 1
oder Absatz 2 genannten Maßnahmen nur einwilligen, sie verweigern
oder die Einwilligung widerrufen, wenn die Vollmacht diese
Maßnahmen ausdrücklich umfasst und schriftlich erteilt ist.
Die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts ist nicht
erforderlich.“
Diese 3 Sachen will auch die SPD-Justizministerin Brigitte Zypries.
n der Anlage findet Ihr:
Die Stellungnahme des BPE vom Dezember 2004
Die Stellungnahme dreier BPE-Landesverbände vom März 2005
Unser Anschreiben an die NRW-Bundestagsabgeordneten vom 5.2.07
Die Anschriften Eurer Bundestagsabgeordneten findet Ihr unter www.bundestag.de,
dort auf Abgeordnete klicken, dann entweder Abgeordnete nach Wahlkreis
oder Abgeordnete nach Bundesländern, je nach dem, was Ihr vor
habt.
Schreibt die Wahlkreisbüros an, dort findet Ihr eher Beachtung.
Persönlich unterschriebene Briefe, keine Fotokopien!
Für Rückfragen stehe ich gern zur Verfügung. 0234 / 640 5102 ist meine Telefonnummer.
Der LPE NRW hat zwei Gesprächstermine mit MdBs fest, zwei weitere Gesprächstermine in Aussicht.
Auf gute Zusammenarbeit sendet Euch
einen herzlichen Gruß Matthias
|
Bundesverband Psychiatrie-Erfahrener e.V.
BPE c/o Dachverband e.V.,
Thomas-Mann-Str. 49a, 53111 Bonn
Ab 01.01.2005
BPE e.V. Wittenerstr. 87, 44789 Bochum
c/o Ruth Fricke
Mozartstr. 20 b
32049 Herford
Tel. + Fax: 05221/86410
e-mail: Ruth.Fricke@t-online.de
03.12.2004
An
Frau Bundesjustizministerin B. Zypries
Die Mitglieder des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages
Zur Kenntnis an
Enquetekommission Ethik und Recht der modernen Medizin
Frau Bundesgesundheitsministerin U. Schmidt
Die Mitglieder des Gesundheitsausschusses des Deutschen Bundestages
Die Patientenbeauftragte der Bundesregierung Frau Kühn-Mengel
Den Behindertenbeauftragten der Bundesregierung Herrn Haack
BAGH
Deutschen Behinderten Rat
Betr.: Gesetzentwurf zur Patientenverfügung
Sehr geehrte Frau Bundesministerin Zypries,
Sehr geehrte Damen und Herren,
schon frühzeitig haben wir uns bemüht, an den Beratungen zur
Gesetzgebung zur Patientenverfügung aktiv beteiligt zu werden,
leider mit abschlägigem Bescheid. Nun ist uns über den
Deutschen Behindertenrat der Gesetzentwurf zugegangen.
Der jetzt vorgelegte Entwurf ist im Wesentlichen auf Entscheidungen am
Lebensende ausgerichtet und geht auf die Probleme von Menschen mit
psychischen Erkrankungen nicht hinreichend ein.
Menschen mit psychiatrischen Diagnosen müssen die Möglichkeit
haben, in gesunden Zeiten mittels Patientenverfügung verbindlich
ihre Behandlungswünsche festzulegen bzw. bestimmte
Behandlungsformen, wie z.B. EKT, für sich auszuschließen,
falls sie aufgrund eines richterlichen Beschlusses nach Psych KG oder
Betreuungsrecht gegen ihren Willen in eine psychiatrischen Klinik
eingewiesen und dort gegen Ihren Willen behandelt werden. Hier ist z.B.
das PsychKG NRW wegweisend, indem es die Bindung an
Vorausverfügungen wie z.B. Patientenverfügung oder
Behandlungsvereinbarung ausdrücklich in den Gesetzestext
aufgenommen hat. Eine derart klare Regelung für Menschen mit
psychiatrischen Diagnosen würden wir uns bei dem Beratung
befindlichen Bundesgesetz zur Patientenverfügung auch
wünschen.
Obwohl eine psychische Erkrankung die eigenverantwortliche
Entscheidungsfähigkeit in den meisten Fällen nicht
automatisch aufhebt, werden allein in der Allgemeinpsychiatrie (d.h.
ohne Suchtkranke und ohne Menschen, die das 65. Lebensjahr
überschritten haben) zwischen 50000 und 80000 Menschen ohne ihre
Zustimmung behandelt (Ketelsen, Schulz, Zechert; Seelische Krise und
Aggressivität, Bonn, 2004 S. 9) Die in der Begründung zur
anstehenden Gesetzesänderung aufgeführten Patientenrechte auf
Aufklärung und Einwilligung werden dabei in der großen
Mehrheit nicht eingehalten, die Betroffenen werden auch weit über
einen möglicherweise zu Beginn vorliegenden Notfall hinaus zur
medikamentösen Therapie genötigt. Das Vorlegen von
Patientenverfügungen führt häufig dazu, dass diese
für ungültig erklärt werden oder gar zum Anlass genommen
werden, die Einsetzung eines der Klinik genehmen Betreuers anzuregen.
Es widerspricht verfassungsrechtlichen Grundsätzen, eine bestimmte
Gruppe von Menschen generell ihrer Selbstbestimmungsrechte zu
beschneiden, nur weil sie mit einer psychiatrischen Diagnose versehen
wurden. Nicht nur bei Zwangshospitalisierungen, auch bei freiwilligen
Klinikaufnahmen wird in der Psychiatrie selten die wohlinformierte
Zustimmung der Patienten zu einer Medikation gesucht. Dies mag darin
begründet sein, dass die Psychopharmaka längst nicht für
alle Patienten hilfreich sind (lediglich ca. 50% profitieren von einer
längerfristigen Medikation) und häufig mit schwerwiegenden,
die Lebensqualität beeinträchtigenden Nebenwirkungen behaftet
sind.
Wir halten es aufgrund unserer langjährigen Erfahrung für
dringend geboten, durch entsprechend eindeutige rechtliche Regelungen
den Rechtsalltag in der Psychiatrie an die in der Begründung der
Gesetzesänderung ausführlich dargelegte Gesetzeslage
anzupassen und schlagen daher vor, den Gesetzestext
folgendermaßen zu erweitern:
Eine Patientenverfügung, in der der Betreute, - aber auch jede
andere natürliche, volljährige Person, - seinen/ihren Willen
zu Untersuchungen seines Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen oder
ärztlichen Eingriffen für den Fall seiner
Einwilligungsunfähigkeit geäußert hat, gilt bei
Einwilligungsunfähigkeit - und d.h. auch unter Bedingungen einer
Zwangsmedikation - fort, falls keine konkreten Anhaltspunkte dafür
vorliegen, dass diese Person die Patientenverfügung widerrufen
hat.
Nur so ist es unserer Meinung nach erreichbar, dass sich auch in der
Psychiatrie allgemeine Rechtsnormen ausreichend durchsetzen und
Menschen nicht mehr aufgrund von Diagnosen diskriminiert und in ihren
Selbstbestimmungsrechten beschnitten werden.
Mit freundlichen Grüßen
Ruth Fricke
Mitglied des geschäftsführenden
Vorstandes des BPE e.V. |
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