Im Interesse der
Angehörigen:

Aufweichung
der ärztlichen Schweigepflicht?
Von
Dr. Reinhild Böhme
Natürlich
machen sich Freunde und Angehörige Sorgen, wenn jemand schwer
erkrankt oder bei einem Unfall ernsthaft verletzt wird. Es ist jedoch
auffallend, wie schnell diese berechtigte und durchaus
verständliche Sorge in „Fürsorge“
umschlägt, also in ein
für-den-Betroffenen-sorgen-wollen oder, negativ
ausgedrückt, in seine Bevormundung, wenn nicht eine somatische
sondern eine seelische Erkrankung vorzuliegen scheint. So klagen
Angehörige immer wieder darüber, dass sich die
Ärzte in psychiatrischen Kliniken ausschließlich auf
die Behandlung ihrer Patienten konzentrierten, ihre Sorgen und
Befindlichkeiten aber (die der Angehörigen!) nicht oder nicht
ausreichend beachteten. Auf Anregung von Angehörigen kamen nun
„gemeinsame Erklärungen“ zwischen
Angehörigen-Gruppen im BApK (Bundesverband der
Angehörigen psychisch Kranker) und den psychiatrischen
Kliniken in Haar (München) und Rostock zustande, die
die Stellung und den Einfluss von Angehörigen bei der
Behandlung psychisch Kranker stärken sollen. Es ist zu
erwarten, dass der Angehörigenverband mit weiteren Kliniken
solche Vereinbarungen treffen will. Wir als Psychiatrie-Betroffene
müssen also vor Ort aufmerksam sein und darauf achten, dass
die Angehörigen nicht über unseren Kopf hinweg
für uns schädliche Abmachungen treffen.
Die bisher ausgearbeiteten
„gemeinsamen Erklärungen“ unterscheiden
sich in der Form und in manchen Punkten auch inhaltlich. Das
dürfte (auch) damit zu tun haben, dass an der
Münchner Erklärung vom Oktober 2005 nur die
„Aktionsgemeinschaft der Angehörigen psychisch
Kranker in München“ (ApK München
e.V.) und das Klinikum in Haar beteiligt waren,
während bei der Rostocker Erklärung vom September
2006 auch Betroffene einbezogen wurden.
Erklärung
zu den fremdanamnestischen Angaben
Angehörige, so wird in der
Münchner Erklärung vereinbart, sollen
darüber aufgeklärt werden, dass ihre
fremdanamnestischen Angaben für patientengerechte
diagnostische und prognostische Einschätzungen sowie
für eine optimierte Behandlung und nachstationäre
Hilfeplanung verantwortungsvoll genutzt und in Arztbriefen verwendet
werden können. Fremdanamnestische Angaben, so wird zugesagt,
sollen in Arztbriefen ausdrücklich gekennzeichnet werden.
Diese Kennzeichnung von fremdanamnestische
Angaben in Arztbriefen hilft den Betroffenen im Endeffekt wenig. Was
über sie und ihr Verhalten im Arztbrief referiert wird,
beeinflusst nämlich die diagnostischen und prognostischen
Einschätzungen ihrer (angeblichen) Erkrankung
unabhängig davon, wer die Informanten waren. Als Betroffener
kann man die Erhebung der Fremdanamnese grundsätzlich negativ
sehen, weil man sich angeschwärzt fühlt durch die
Schnüffelei. Aber wenn sie schon erhoben wird, dann
sollten die Angaben wenigstens in etwa stimmen, also die Situation der
Betroffenen und ihr Verhalten vor der Klinkeinweisung angemessen
wiedergeben.
Fehler in den fremdanamnestischen Angaben
können durch Kommunikationsfehler zwischen
Angehörigen und Ärzten zustande kommen – z.
B. weil die Angaben der Angehörigen sinnentstellt
wiedergegeben oder in unzulässiger Weise verallgemeinert
werden. Um solche Fehler zu vermeiden, müssten die
Angehörigen nicht nur darüber informiert werden, dass
ihre Angaben wesentlichen Einfluss auf die Diagnose und die weitere
Behandlung des Betroffenen haben können. Sie müssten
vielmehr erfahren, wie ihre Angaben von den Ärzten
interpretiert und in welcher Form sie in die Akten aufgenommen und zur
Beurteilung der Erkrankung des Betroffenen verwendet werden.
Dafür müssten sie die entsprechenden Textpassagen in
den Akten lesen und die Richtigkeit der Angaben in der verwendeten Form
bestätigen. Das aber will die Klinik offensichtlicht nicht,
soweit will sie sich nicht in die Karten sehen lassen!
Fehler in fremdanamnestischen Angaben
können auch auftreten als Folge von Kommunikationsfehlern
zwischen Angehörigen und Betroffenen – weil
Angehörige falsche Angaben machen aus Unwissenheit oder
Unkenntnis über komplizierte Verhältnisse des
Patienten, weil sie nicht zwischen ihren eigenen Wünschen und
den Interessen der Betroffenen unterscheiden, oder vielleicht auch
bewusst zu eigenem Vorteil. Diese Fehler sind nur zu eliminieren, indem
man den Betroffenen Akteneinsicht gewährt. Meist aber erfahren
diese von den Angaben der Angehörigen nichts, vielleicht nicht
einmal, dass überhaupt Angaben von Dritten gemacht wurden, die
wesentlich in ihre Diagnose eingehen. Aktenkenntnis über die
Begründung für seine Diagnose ist also für
den Patienten in möglichst frühem Stadium der
Behandlung wichtig, damit eventuelle Fehler möglichst bald
korrigiert werden. Ist erst einmal die Diagnose „psychisch
krank“ gefällt, kann eine Revision wahrscheinlich
nie mehr erreicht werden, auch nicht, wenn sie mit (offensichtlich)
falschen Angaben begründet wurde.
Stärkung der
Patientenrechte
In der
Rostocker Erklärung werden auch Patientenrechte und
„Grundlagen der Verständigung“ zwischen
Ärzten und Patienten formuliert. Die Patientenrechte sollten
zum Teil eine Selbstverständlichkeit sein, z. B. wenn es
heißt, „der Patient hat ein Recht ..auf
sorgfältige und qualifizierte Behandlung“. Manche
Punkte erscheinen aber auch erfreulich, denn sie fördern
Selbstverantwortung und Selbstständigkeit der Patienten, wenn
sie entsprechend in den Klinik-Alltag umgesetzt werden
(können) und fördern die
Selbstheilungskräfte der Patienten. Außerdem wird
die jährliche Durchführung einer Trialogkonferenz
beschlossen, an der Vertreter aller Berufsgruppen der Klinik ebenso wie
Angehörige und Betroffene teilnehmen sollen.
Gespräche mit den
Angehörigen und Entbindung der Ärzte von der
Schweigepflicht.
Der Hauptteil in Münchner und Rostocker
Erklärung stimmen inhaltlich über:
Die Ärzte wollen die Angehörigen ihrer Patienten in
die Behandlung miteinbeziehen und sie über deren Erkrankung,
Behandlung, Prognosen usw. informieren. Dazu bieten die Ärzte
den Angehörigen zwei Gespräche an, einmal zeitnah zur
Einweisung des Patienten und einmal zeitnah zu seiner Entlassung. Die
rechtliche Grundlage für solche Arztgespräche mit den
Angehörigen soll geschaffen werden, indem man die Patienten um
die Entbindung von der Schweigepflicht bittet und sie auf die Vorteile
solcher Gespräche hinweist.
Ein solches Vorgehen der Ärzte ist sicher im Interesse der
Angehörigen. Ob es auch im Interesse der Patienten liegt,
scheint fraglich. Vielfach sind es doch Konflikte mit den
Angehörigen, die Menschen in Krisen stürzen, die zu
ihrer psychiatrischen Behandlung führen und dann scheint es
wenig hilfreich, dass die Ärzte gerade zu den
Auslösern der Konflikte direkte Kontakte aufnehmen und deren
Aussagen zur Beurteilung der Situation verwenden. Der Vorstand des BPE
hat daher einen Brief geschrieben an die Unterzeichner der Rostocker
Erklärung (die Direktorin der Rostocker Psychiatrischen
(Uni)Klinik und die Vorsitzenden des Angehörigenverbandes und
des LPE M-V), in dem er seine Bedenken gegen diesen Teil der
„gemeinsamen Erklärung“
geäußert. Er schrieb unter anderem: „Wenn
immer wieder versucht wird, den Patienten eine
Schweigepflichtsentbindung schmackhaft zu machen, besteht die Gefahr,
dass die Patienten in der schon schwierigen Krankenhaussituation, in
ihrer schlechten gesundheitlichen Verfassung und meist unter hoher
Neuroleptika-Medikation nicht in der Lage sind, sich mit ihrer Meinung
zu behaupten und z. B. aus Trägheit oder Bequemlichkeit
nachgeben. Wenn sie dann im Nachhinein feststellen, wozu man ihnen
eigentlich die Zustimmung abgerungen hat, sind sie
möglicherweise stark verschreckt, wütend und in ihrem
Vertrauen zur Klinik gestört. Der Teufelskreis der Konflikte
mit der Umwelt beginnt von Neuem und die Lage des Patienten
verschlechtert sich weiter. Es tritt damit möglicherweise das
Gegenteil von dem ein, was erreicht werden sollte.“ Weiter
bittet der Vorstand des BPE die Klinik, „ die betroffenen
Menschen in dem Sinne erst zu nehmen, dass sie ihnen selbst die
Entscheidungen überlassen, ob die Angehörigen
zugelassen werden sollen oder nicht. Eine Schweigepflichtsentbindung
darf nur dann als rechtsgültig angesehen werden, wenn sie
ausdrücklich vom Patienten ausgesprochen und von ihm auch aus
freien Stücken gewollt wird.“
Frau Prof. Herpertz, die Chefin der Rostocker Psychiatrischen Klinik,
stellt in ihrem Antwortschreiben an den BPE fest, dass sich die
Ärzte in ihrer Klinik selbstverständlich ihrer
Schweigepflicht bewusst wären (was könnten sie auch
anderes sagen!), dann heißt es indem Brief weiter:
„ wir halten es aber für sinnvoll, dem Patienten ...
ein Angehörigengespräch ... anzubieten... Unserer
Erfahrung nach wünschen die meisten Patienten die Einbeziehung
ihrer Angehörigen, weil es häufig diejenigen sind,
die das höchste Maß an Unterstützung
anbieten ...“ Nach Erfahrung vieler Betroffener ist vor allem
den Ärzten die Einbeziehung der Angehörigen wichtig,
sowohl um für die Fremdanamnese von ihnen Informationen zu
erhalten als auch um das Umfeld des Patienten in ihrem Sinne zu
beeinflussen. Man hat nicht den Eindruck, dass die Ärzte mit
demselben Einsatz zu erreichen versuchen, dass Patienten sich selbst z.
B. mit ihrer Krankengeschichte oder den fremdanamnestischen Angaben
auseinandersetzen und ihnen ggf. den Nutzen eigener Akteneinsicht
schmackhaft machen, wenn sie nicht von sich aus darauf bestehen. Die
Selbstständigkeit der Patienten wird damit wohl kaum
gefördert. Vor besserer Information für die
Angehörigen müsste immer zuerst eine bessere und vor
allem auch vollständige Aufklärung der Betroffenen
selbst stehen!
Quelle: Psychosoziale Umschau (Psychiatrie-Verlag) 2/06, 17-19;
www.lichtblick-newsletter.de; www.lpemv.de
|