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Kinder
brauchen besseren Schutz gegen willkürliche Verabreichung von
Medikamenten
Eine Mutter verabreichte ihrer minderjährigen
Tochter über Jahre eigenmächtig Haloperidol, das ihr selbst verschrieben
worden war. Inzwischen erwachsen, klagt Frau Constantin (Pseudonym)
auf Entschädigung nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG). Im
letzten Rundbrief wurde darüber berichtet. Nun (9.4.08) bekam
sie ein Schreiben des Versorgungsamtes Stuttgart, in dem ihre
Ansprüche zunächst abgewiesen wurden. Der Absatz aus dem Schreiben
des Versorgungsamtes sei hier zitiert:
<< „...räumt
Ihre Mutter ein, Ihnen eigene verschreibungspflichtige Medikamente
verabreicht zu haben. Sie sei der Meinung gewesen, dass dies zu
Ihrem Wohle geschehen ist. Aus dieser Schilderung ist zu entnehmen,
dass ein vorsätzlicher, rechtswidriger, tätlicher Angriff nicht
vorliegt. Der Gesetzgeber fordert bei einem tätlichen Angriff
eine unmittelbar auf die körperliche Integrität eines anderen
zielende feindlich Aktion. Weiter fehlt eine feindliche Willensrichtung
und auch von einem vorsätzlichen Handeln Ihrer Mutter kann bei
den von Ihnen gemachten Angaben nicht ausgegangen werden. Nachdem
ein entschädigungsfähiger Tatbestand im Sinne des $ 1 OEG nicht
vorliegt, muss Ihrem Antrag ein Erfolg versagt bleiben.“
Bescheid
vom 9. April 2008
Versorgungsamt in Stuttgart/Böblingen
Fritz-Elsas-Str.30, 70174
Stuttgart Az.: 115/06/21 Al-Nr. 56/01 OEG
Frau Kühner
Telefon 0711 6673 7612 / Telefax 0711 6673 7609
Zimmer 406
E-Mail: ca.kuehner@Irabb.de
Soweit das Zitat aus dem Bescheid des Versorgungsamtes.
Macht man sich die Mühe, das Opferentschädigungsgesetz zu lesen,
findet man dort den folgenden Satz:
„Die
Anwendung dieser Vorschrift wird nicht dadurch ausgeschlossen,
daß der Angreifer in der irrtümlichen Annahme von Voraussetzungen
eines Rechtfertigungsgrunds gehandelt hat.“ Man kann das
nachlesen unter: http://bundesrecht.juris.de/oeg/_1.html
Die Begründung des Versorgungsamtes ist demnach
unvereinbar mit den Bestimmungen des OEG. Frau Konstantin hat
Widerspruch eingelegt.
Kinder brauchen besonderen Schutz. Mit der gegebenen
Begründung wäre z.B. auch das Prügeln von Kindern straffrei, wenn
der prügelnde Elternteil angibt, dies aus erzieherischen Gründen
zum Wohle des Kindes getan zu haben. Die unerlaubte Verabreichung
von verschreibungspflichtigen Medikamenten an Kinder ist im Vergleich
dazu keineswegs weniger folgenschwer. Sie ist juristisch gleichwertig
zu behandeln wie eine körperliche Misshandlung durch Schläge.
Ein Grundsatzurteil eines deutschen Gerichts, das die Rechte des
Kindes auf körperliche und seelische Integrität in vergleichbaren
Situationen wie der von Frau Constantin ausdrücklich feststellt
und bekräftigt, ist auch vor dem Hintergrund wünschenswert, dass
zunehmend Kinder mit unangepasstem Verhalten psychiatrische Diagnosen
erhalten, die eine frühzeitige Behandlung mit Psychopharmaka nahe
legen. Dies bleibt nicht ohne Folgen für die Einstellung/den Umgang
der Eltern zu/mit Verhaltensauffälligkeiten ihrer Kinder. Ich
kann die Entscheidung des Versorgungsamtes nicht nachvollziehen
und habe deshalb eine Email an das Versorgungsamt geschrieben.
Vielleicht wollen andere meinem Beispiel folgen. Adresse siehe
oben.
Kalle Pehe
Mut
zum Anderssein – Krefeld
Von-Steuben-Str.30
47803 Krefeld
Presseinformation
des Bundesverbands Psychiatrie-Erfahrener
Kind
mit Neuroleptika vergiftet - Opferentschädigung abgelehnt
Eine psychisch kranke Mutter verabreichte ihrem
Kind jahrelang die eigenen Medikamente. Inzwischen erwachsen,
stellte die junge Frau einen Antrag auf Opferentschädigung wegen
Kindesmisshandlung und daraus resultierender gesundheitlicher
Schäden. Das Versorgungsamt Stuttgart lehnte den Antrag ab.
Grund für die Ablehnung war, dass die Mutter
der Betroffenen angab, zum Wohle ihres Kindes gehandelt zu haben.
Diese Begründung ist für den Bundesverband Psychiatrie-Erfahrener
(BPE) nicht nachvollziehbar.
Es handelt sich um eine systematische, vorsätzliche
Vergiftung eines Kindes mit dem Neuroleptikum Haloperidol. Dieses
Medikament darf nur unter ärztlicher Verordnung und Aufsicht abgegeben
werden. Die Mutter besaß keine ärztliche Qualifikation, die sie
dazu berechtigte, eigene, ihr verschriebene Medikamente ihrem
Kind beizubringen. Die Geschädigte erlitt ein jahrelanges Martyrium.
Da nach dem Opferentschädigungsgesetz Leistungen
auch dann gewährt werden, wenn der Angreifer schuldunfähig ist
oder in der irrtümlichen Annahme eines Rechtfertigungsgrundes
handelt, sieht der BPE die Voraussetzungen für eine Opferentschädigung
gegeben.
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