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11. Juni 2008
An
Herrn
«TITEL»«VORNAME»«NAME»
Platz der Republik 1
11 011 Berlin
Sehr geehrterHerr«TITEL»«NAME»,
wir schreiben Ihnen wegen der wahrscheinlich dieses Jahr noch anstehenden
Ratifizierung der UN-Behindertenkonvention. Sie wurde am 30.3.2007 durch die Bundesregierung paraphiert. Unseres
Erachtens sind weder die PsychKGs der
Bundesländer, noch das Betreuungsrecht (§§ 1896–1908 BGB) mit den Forderungen dieser Konvention vereinbar.
Die UN-Behindertenrechtskonvention nämlich verpflichtet einen ratifizierenden Staat zu:
Artikel 12 Gleiche Anerkennung vor dem Recht
(1) Die Vertragsstaaten bekräftigen, dass Menschen mit Behinderungen das Recht haben, überall als Rechtssubjekt anerkannt zu werden.
(2) Die Vertragsstaaten anerkennen, dass Menschen mit Behinderungen in allen Lebensbereichen gleichberechtigt mit anderen Rechts- und Handlungsfähigkeit genießen.
Artikel 14 Freiheit und Sicherheit der Person
(1) Die Vertragsstaaten gewährleisten,
a) dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen das Recht auf persönliche Freiheit und Sicherheit genießen;
b) dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen die Freiheit nicht rechtswidrig oder willkürlich entzogen wird, dass jede Freiheitsentziehung im Einklang mit dem Gesetz erfolgt und dass das Vorliegen einer Behinderung in keinem Fall eine Freiheitsentziehung rechtfertigt.
(2) Die Vertragsstaaten gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen, denen aufgrund eines Verfahrens ihre Freiheit entzogen wird, gleichberechtigten Anspruch auf die in den internationalen Menschenrechtsnormen vorgesehenen Garantien haben und im Einklang mit den Zielen und Grundsätzen dieses Übereinkommens behandelt werden, einschließlich durch die Bereitstellung angemessener Vorkehrungen.
Artikel 17 Schutz der Unversehrtheit der Person
Jeder Mensch mit Behinderungen hat gleichberechtigt mit anderen das Recht auf Achtung seiner körperlichen und seelischen Unversehrtheit.
Wir teilen
diese Sicht und meinen ebenfalls, dass Sondergesetze gegen psychisch Kranke
nicht mit der UN-Behindertenkonvention vereinbar ist. Daher müssen, wenn diese
Konvention nicht nur Schönfärberei sein soll, vorher diese Sondergesetze
fallen.
Mindestens müssten die PsychKGs der Bundesländer um Zwangsbehandlung, Zwangseinweisung und Zwangsbegutachtung entkernt werden sowie der § 1896 Absatz 1a BGB wie folgt geändert werden: "Gegen den erklärten [1]Willen des Volljährigen darf ein Betreuer weder bestellt noch eine Betreuung aufrechterhalten werden."
Die Hilfen, die ja sowieso nur der Zuckerguss auf der
bitteren Pille der staatlichen Gewalt waren, können gerne bleiben. Ihr
Alibi-Charakter wird daran überdeutlich, dass noch nie eine dieser Hilfen
eingeklagt wurde.
Sie sollen nur vernebeln, dass diese Gesetze nur eine Funktion haben: Zwang und
Gewalt gegen eine Minderheit zu legalisieren.
Nun wissen wir, dass diese unsere nicht die allgemeine Sicht auf die Dinge ist.
In der Regel werden Gewalt und Zwang gegen Psychiatrie-Erfahrene damit
gerechtfertigt, sie fänden zum Wohle der Betroffenen statt.
Wie sieht es nun mit diesem Wohl aus? Sind die gewaltsam durchgesetzten
Maßnahmen wirklich zum Wohl der von ihnen Betroffenen?
Eine große epidemiologische US-Studie (s. Anlage) kommt zum Ergebnis, dass
Menschen, die sich dauerhaft in psychiatrischer Behandlung befinden, 25 Jahre
Lebenserwartung gegenüber dem Durchschnitt der Bevölkerung verlieren.
Wir führen dieses fürchterliche Ergebnis auf die
hemmungslose Gabe von Psychopharmaka, insbesondere von Neuroleptika, zurück.
Der Psychiater Dr. Volkmar Aderhold, langjähriger Oberarzt im Klinikum
Hamburg-Eppendorf, hat dankenswerter Weise Untersuchungen insbesondere zur
Mortalität unter Neuroleptika gesammelt.
Ein Auszug:
Anzahl Neuroleptika relatives Mortalitätsrisiko
Konfidenzintervall
nach Abgleich konfundierender
Faktoren im Vergleich mit Bev.
0
1,29
(95% CI 0.53- 3.11)
1
2,95
(95% CI 1,64- 5,38)
2
3,21
(95% CI 1,93- 5,95)
3
6,83
(95% CI 3,40-13,71)
Den kompletten Text finden Sie in der Anlage.
Auch ist die Zwangsbeglückung mit stark lebensverkürzenden Medikamenten keine
vernachlässigenswerte Randerscheinung. Bei bundesweit ca. 1.000.000
Psychiatrie-Aufenthalten jährlich finden mehr als 20% zwangsweise statt
(Bundesministerium der Justiz, s. Anlage).
Wir hoffen, diese Zahlen verdeutlichen Ihnen, dass unsere Sicht der Psychiatrie
nicht Ausfluss individuell schlechter Erfahrungen sondern Ergebnis nüchterner
Bestandsaufnahme ist.
Da es sich bei diesem Problem um Leben und Tod handelt, bitten wir Sie
dringend, sich mit unserer Position eingehend zu beschäftigen. Gern erläutern
wir Ihnen unsere Sicht der Dinge auch persönlich.
Wir bitten Sie daher um einen Termin für ein Gespräch.
Für den Vorstand des BPE e.V.
Im Auftrag
(Dr. Reinhild Böhme)
(Matthias Seibt)
[1] Der "erklärte Wille" als nicht weiter qualifizierte Willensäußerung entspricht dem im Juristendeutsch gebräuchlichen "natürlichen Willen“.